Zusammenlegung von zwei Abteilungen - Mitbestimmung?
Im Krankenhaus sollen zwei Abteilungen zusammengelegt werden. Der Betriebsrat sagt, dass dies der Mitbestimmung unterliegt. Die Geschäftsführung behauptet, dass er den Betriebsrat darüber nur informieren muss. Wer hat Recht und warum?
Community-Antworten (7)
30.08.2008 um 03:45 Uhr
@jp Hier unbedingt §§ 87 und 111-113 BetrVG beachten. Sicherlich könnte man hier noch mehr benennen,jedoch kann man das als Außenstehender hier schlecht ohne die Enzelheiten mit § benennen.
30.08.2008 um 12:26 Uhr
"Im Krankenhaus sollen zwei Abteilungen zusammengelegt werden. Der Betriebsrat sagt, dass dies der Mitbestimmung unterliegt. "
Seit wann kann ein BR die Zustimmung versagen, wenn unternehmerische Entscheidungen dieser Art getroffen werden? Weil das hieße "Mitbestimmung"!
Euer MBR müsst Ihr schon noch da suchen, wo es auch besteht!
30.08.2008 um 12:38 Uhr
Also , §111 NR4 BetrVG , warum nicht?
30.08.2008 um 12:48 Uhr
Im § 111 BetrVG steht, dass der AG Betriebsänderungen mit dem BR zu BERATEN hat...
Dass eine Betriebsänderung womöglich Mitbestimmungsrechte nach sich zieht, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.
30.08.2008 um 12:55 Uhr
@jp, wenn wesentliche Teile einer Abteilung abgrenzbare Organisationseinheiten sind, deren Fortfall oder Veränderung sich eventuell auf den Aufgabenbereich oder die Struktur der Abteilung derart auswirkt, daß sie zu einer wesensmäßig "anderen" Abteilung wird und dadurch eventuell Arbeitsplätze gefährdet sind, sehe ich schon ein MBR.
30.08.2008 um 13:42 Uhr
"...sehe ich schon ein MBR."
Zu schade aber auch, dass Mitbestimmungsrechte des BRs nur in den §§ 87, 97, 98 BetrVG zu finden sind.
30.08.2008 um 16:45 Uhr
Es ist doch so wie es peanuts beschreibt. Die Organisationsentscheidung ist erst einmal mitbestimmungsfrei. Wir können evtl über einen Interessenausgleich nachdenken aber dafür gibt es vorliegend ein bißchen wenig Infos.
Bei der Umsetzung könnte man evtl. Über Perosnalplanung beraten oder sich auch mal das Thema Versetzung anschauen. Aber auch da muss man sich die Umstände des Einzelfalls anschauen
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