Einstellung abgelehnt - wird aber trotzdem eingestellt! Was ist zu tun?
Hallo!
Wir haben nach BetrVG §99 2.3 und 2.4 eine Einstellung abgelehnt. Unsere Betriebsleitung will ihn dennoch am 01.09.2008 einstellen. Wenn er nun am Montag das Firmengelände betritt, was haben wir zu tun? Wie geht man in solch einem Fall vor?
Danke!
Community-Antworten (6)
28.08.2008 um 23:55 Uhr
Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht. Bitte bedenke, dass in dem Rechtsstreit Argumente kommen müssen
29.08.2008 um 01:28 Uhr
@BR-Tommi Wenn das nicht der Erste Verstoß eures AG war § 23 Abs 3 BetrVG in Erwähgung ziehen
29.08.2008 um 13:43 Uhr
Was ist mit § 100 BetrVG? Danach könnte der AG trotzdem einstellen, wenn dringende sachliche Gründe vorliegen. Hat er so argumentiert?
29.08.2008 um 15:43 Uhr
Der AG wird sicherlich versuchen, danach zu agumentieren. Aber dies ist nicht der FAll. Ein Abteilungsleiter soll abgesägtt werden (zum 01.09.) und derjenige weiß es noch nicht mal. Zudem ist es ein BR-Mitglied, was momentan im Urlaub ist. Derjenige, der eingestellt werden soll, wird schon als Abteilungsleiter geführt. Es wurden keine Gespräche über irgendwelche Maßnahmen geführt - nichts. Weder mit dem BR...noch mit dem Ratskollegen, den es betrifft.
29.08.2008 um 16:23 Uhr
@all
als erstes würde ich einen Beschluss machen, und einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. "Franz Kafka" liegt schon richtig mit dem §100, doch wenn der AG gar nichts macht und den neuen Kollegen einfach arbeiten läßt, dann müsst Ihr als BR tätig werden (Anwalt für Arbeitsrecht). Den neuen Kollegen einfach in Ruhe lassen, er hat mit der Sache an sich ja nix zu tun, es geht nur zwischen AG und BR. Der AG ist verpflichtet ein Verfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Wir hatten in den letzten 18 Monaten ca. 35 Fälle, die alle beim ArbGericht und LAG sind bzw waren. Eine Einstweilige Verfügung ist da nicht nötig und wird auch nicht so einfach sein.
30.08.2008 um 02:25 Uhr
@all Wir haben z.Zt. einen ähnlichen Fall, wo man uns gar nicht erst angehört hat. Eine Verfolgung nach § 101 BetrVG schließen wir aus, da wir als Interessenvertreter nicht gegen einen AN intervenieren werden. Also haben wir unsere Anwältin beauftragt den § 23 Abs.3 BetrVG Klage ein zu reichen. Hier haben wir noch über 50 weitere Fälle seit 2005 mit eingereicht. Desweiteren die Nichtbeachtung der Invormations- und Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von technischen Einrichtungen und baulichen Maßnahmen. Durch den 23,3 ist viel mehr abgedeckt als wenn man den 101er zieht
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