Erstellt am 28.08.2008 um 21:55 Uhr von DonJohnson
Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht. Bitte bedenke, dass in dem Rechtsstreit Argumente kommen müssen
Erstellt am 28.08.2008 um 23:28 Uhr von rainer w
@BR-Tommi
Wenn das nicht der Erste Verstoß eures AG war § 23 Abs 3 BetrVG in Erwähgung ziehen
Erstellt am 29.08.2008 um 11:43 Uhr von Franz Kafka
Was ist mit § 100 BetrVG? Danach könnte der AG trotzdem einstellen, wenn dringende sachliche Gründe vorliegen. Hat er so argumentiert?
Erstellt am 29.08.2008 um 13:43 Uhr von BR-Tommi
Der AG wird sicherlich versuchen, danach zu agumentieren. Aber dies ist nicht der FAll.
Ein Abteilungsleiter soll abgesägtt werden (zum 01.09.) und derjenige weiß es noch nicht mal.
Zudem ist es ein BR-Mitglied, was momentan im Urlaub ist.
Derjenige, der eingestellt werden soll, wird schon als Abteilungsleiter geführt.
Es wurden keine Gespräche über irgendwelche Maßnahmen geführt - nichts. Weder mit dem BR...noch mit dem Ratskollegen, den es betrifft.
Erstellt am 29.08.2008 um 14:23 Uhr von Miparix
@all
als erstes würde ich einen Beschluss machen, und einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. "Franz Kafka" liegt schon richtig mit dem §100, doch wenn der AG gar nichts macht und den neuen Kollegen einfach arbeiten läßt, dann müsst Ihr als BR tätig werden (Anwalt für Arbeitsrecht). Den neuen Kollegen einfach in Ruhe lassen, er hat mit der Sache an sich ja nix zu tun, es geht nur zwischen AG und BR. Der AG ist verpflichtet ein Verfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Wir hatten in den letzten 18 Monaten ca. 35 Fälle, die alle beim ArbGericht und LAG sind bzw waren. Eine Einstweilige Verfügung ist da nicht nötig und wird auch nicht so einfach sein.
Erstellt am 30.08.2008 um 00:25 Uhr von rainer w
@all
Wir haben z.Zt. einen ähnlichen Fall, wo man uns gar nicht erst angehört hat. Eine Verfolgung nach § 101 BetrVG schließen wir aus, da wir als Interessenvertreter nicht gegen einen AN intervenieren werden. Also haben wir unsere Anwältin beauftragt den § 23 Abs.3 BetrVG Klage ein zu reichen. Hier haben wir noch über 50 weitere Fälle seit 2005 mit eingereicht. Desweiteren die Nichtbeachtung der Invormations- und Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von technischen Einrichtungen und baulichen Maßnahmen. Durch den 23,3 ist viel mehr abgedeckt als wenn man den 101er zieht