Erstellt am 27.08.2008 um 18:05 Uhr von carrie
@Emily
Der BR kann nach § 99 Abs. 2 BetrVG aus folgenden Gründen widesprechen:
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werden.
Habt ihr denn eine BV Stellenausschreibung oder Auswahlrichtlienien? Wichtig wäre wenn, was dort vereinbart ist.
Erstellt am 27.08.2008 um 18:11 Uhr von Emily
Danke für die schnelle Antwort! So wie mir bekannt ist, gibt es in unserer Firma keine Auswahlrichtlinien. Leider kann ich mit der Antwort auch nicht viel anfangen, da ich mit Recht nicht viel am Hut habe. Könntest Du das bitte noch mal etwas verständlicher erklären? Danke!
Erstellt am 27.08.2008 um 19:54 Uhr von pirat
@Emily,
......Leider kann ich mit der Antwort auch nicht viel anfangen, da ich mit Recht nicht viel am Hut habe....ähm, und du bist BR???
Wenn ja, ..musst du den Hut aber anziehen...
Erstellt am 27.08.2008 um 19:58 Uhr von ridgeback
In der Auswahl der Bewerber ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Zu berücksichtigen ist jedoch das für alle Einstellungsentscheidungen gegebene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, siehe § 99 BetrVG.
Erstellt am 27.08.2008 um 20:19 Uhr von DonJohnson
@all
Nunja, die Antwort von Carrie war ja eigentlich mehr als ausführlich. Klar gibt es auch BRM, die es nciht so mit den §§ haben, aber dennoch sollte sich doch jedes BRM damit beschäftigen. Das ist doch Sinn und Zweck der Übung! Das BetrVG ist unser Handwerkszeug. Um es anwenden zu können, könnten auch Seminare behilflich sein. Um so mehr man damit umgeht, um so mehr Seiten sieht man und man versucht das Instrument anders zu spielen. Zuerst klingt es merkwürdig und schräg, aber nachher kommt ein neuer Stil heraus.
Nun zu Deinem Problem:
Es fehlen noch einige Antworten von dir! Ist denn z.B. der Mitarbeiter befristet? Usw.
Die Situation ist nciht klar genug erklärt! Erklär es genauer, dann bekommst du nciht nur §§ sondern auch noch die Erklärung!
Erstellt am 28.08.2008 um 08:18 Uhr von klinik
Du schreibst die Stellenausschreibung ist intern und extern ausgeschrieben worden. Zeitgleich? Habt Ihr nach § 93 BetrVG die Ausschreibung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb verlangt? Wenn ja kann er die Interne und Externe Ausschreibung zeitgleich machen. Erst intern mit Zustimmung des BR. Wenn sich kein interner Bewerber finden würde dann extern auch mit Zustimmung des BR. Habt Ihr mal die beiden Ausschreibungen inhaltlich verglichen? Ist die externe Ausschreibung anders als die interne hättet ihr einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 BetrVG zur Einstellung von Herrn A.
Macht in Ruhe. Wenn ihr Euch nicht sicher seit. Fragt bei eurer Gewerkschaft nach