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Einstellungsverweigerung

H
Hedwig
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind ein Betriebsratsgremium und möchten eine Einstellungsanhörung verweigern. Es steht ein externer (aus dem Konzern) und ein interner Bewerber zur Wahl. AG bezieht sich auf 25Jahre Berufserfahrung des externen. Wir haben eine BV die vorsieht das interne Bewerber bei gleicher Eignung vorzuziehen sind (der interne Bewerber hat allerdings keine 25Jahre Erfahrung in dem Bereich). Beide besitzen die selbe Qualifikation.

Nun zu unserer 1. Frage: Wie können wir (v.a.formell) die Einstellung verweigern um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

  1. Frage: Was passiert danach. Wenn wir Recht bekommen sollten, ist der interne Bewerber automatisch auf der zu besetzenden Stelle oder kann der AG einfach wieder neu ausschreiben?
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Community-Antworten (7)

G
gironimo

27.06.2016 um 14:58 Uhr

Ihr könnt widersprechen, weil gegen eine BV verstoßen wird (§ 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG). Dann kann der AG die fehlende Zustimmung des BR beim AG ersetzen lassen.

Das prüft dann, ob die 25 Jahre so zu werten sind, dass die BV damit doch nicht verletzt wird (vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand).

Falls Ihr Recht bekommt, ist der andere nicht automatisch auf der besetzten Stelle. Der AG könnte auch sagen: Dann besetze ich die Stelle gar nicht oder mit einem anderen (dann natürlich erneute Anhörung).

Oder es kommt vor dem Gerichtstermin zu einem Kuhhandel.

T
titaptopper

27.06.2016 um 15:00 Uhr

  1. in dem ihr einen rechtsicheren Beschluß fasst und dem ArbG mitteilt, ihr verweigert die Zustimmung nach §99 Abs. 2 Ziff. 3- einem ArbN des Betriebes erleidet einen sonstigen Nachteil. Hatten wir mal gemacht und es hat gefunzt.

  2. Sollte der ArbG die Zustimmungsersetzung einholen, diese aber abgelehnt wird, kann mir schon vorstellen, das der ArbG die Stelle wieder neu ausschreiben kann.

M
Moreno

27.06.2016 um 16:33 Uhr

Na ich würd eher den Abs 1 nehmen weil die Einstellung ja gegen eine BV verstößt. Nachteile hätte der interne ja nicht. Das wär ja nur wenn er z.B seine Arbeit durch die Einstellung verliert.

S
stehipp

27.06.2016 um 17:44 Uhr

Ich wäre mir nicht ganz so sicher, dass Ihr Euch durchsetzen könnt. Kommt sicherlich darauf an, wie Eure BV formuliert ist.

Der Favorit eures AG hat 25 Jahre Berufserfahrung. Auch das ist eine Qualifikation, die eurem Favoriten abgeht. Ergo kann das AG behaupten, es liegen keine vergleichbaren Qualifikationen vor.

Ich würde aber trotzdem den Weg des Widerspruchs gehen. Und wenn nur, um auf dem Weg für die Zukunft bei ähnlich gelagerten Fällen Klarheit zu schaffen.

P
Pickel

27.06.2016 um 18:32 Uhr

Der AG könnte recht einfach die Stelle nochmals ausschreiben und langjährige Berufserfahrung als wesentliche Qualifikation definieren.

C
celestro

27.06.2016 um 19:03 Uhr

1.) Ein entgangener "Vorteil" ist kein Nachteil. Wenn der AG von titaptopper sich auf die Verweigerung eingelassen hat, gut. Aber ich kann mir nicht vorstellen, das der Fall vor Gericht kam und dort so entschieden wurde.

2.) Einen Verstoß gegen die BV werdet Ihr kaum geltend machen können. EURER Meinung nach, sind die beiden Personen gleich qualifiziert für den Job. Wenn der AG nicht ganz blöde ist, wird er eine Argumentation finden, daß er externe Kandidat "seiner" Meinung nach höher qualifiziert ist und der BR wird es vor Gericht schwer haben, dies zu umzubiegen.

Aber ich wünsche dem BR trotzdem viel Glück damit. Denn ich kenne sowas zur Genüge und rege mich ständig erneut drüber auf, daß man die eigenen Mitarbeiter vernachlässigt. Bei uns zumeist, um dem Bekannten irgendeines höheren Tieres bei uns einen Job zu bringen. Und nachher stellt sich die Person zumindest in der Mehrzahl der Fälle als eher wenig qualifiziert heraus.

M
Moreno

27.06.2016 um 20:55 Uhr

Na als Betriebsrat würde ich erst mal einen Widerspruch machen wenn dann das Arbeitsgericht diesen kippt dann ist es so aber wenigstens hat es der BR versucht.

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