Erstellt am 27.08.2008 um 15:16 Uhr von Mr Sinister
Die betriebsverfassungsrechtliche Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern, Ersatzmitgliedern und sonstigen Institutionen der Betriebsverfassung betrifft gem. § 79 BetrVG vor allem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Z.B.
Kundenlisten,
Kalkulationen,
Liquidität des Unternehmens,
Patente,
Lizenzen,
Herstellungsverfahren, usw.
Es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers, dass über den Inhalt einer Mitteilung Stillschweigen zu bewahren ist; formelles Geheimnis.
Da der Betriebsrat vor einer personellen Maßnahme angehört werden muss, sollte auch der Mitarbeiter dazu vom BR befragt werden. Natürlich kann der BR seine Entscheidung dem MA sagen. Ist ja kein Geschäftsgeheimnis und der BR ist kein Geheimbund :o).
Gruß
Uwe
Erstellt am 27.08.2008 um 15:36 Uhr von mainpower
Hallo,
ich würde auch persönliche Daten die man als BR erhält nicht veröffentlichen!
Z.B. Eingruppierung, Geburtsdaten, Zeugnisse, Krankheiten usw.
Es gibt also mehr als nur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse!
@noname redet ,wenn ich das richtig verstehe, von allen MA.
Da würde ich nicht alles ausplaudern. Datenschutz!!
Erstellt am 27.08.2008 um 15:44 Uhr von Mr Sinister
@ mainpower
Natürlich gibt es noch den Datenschutz, den ich hierbei natürlich nicht betroffen gesehen habe. ;o).
Bei MA dachte ich nur an den betroffenen Mitarbeiter.
Danke.
Erstellt am 30.08.2008 um 16:05 Uhr von noname
natürlich Datenschutz, es ging nur darum ob man in "kleiner" Runde von MA die nicht dem BR angehören sagen darf dass man zu einer Personellen Maßnahme eine Stellungnahme abgegeben hat? (wen die PM betraf ist aber nachvollziehbar weil die Kollegin nicht mehr bei uns Arbeitet)