Erstellt am 27.08.2008 um 11:26 Uhr von pehoe
Hallo pluto 12,
ihr könnt ablehnen nach §99 Abs.2 Punkt 3 BetrVG
Erstellt am 27.08.2008 um 11:43 Uhr von pluto12
Hallo pehoe,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ihr seid klasse.
pluto12
Erstellt am 27.08.2008 um 12:24 Uhr von w-j-l
Ihr solltet dann aber auch die intern betroffenen Kollegen genau benennen.
Erstellt am 27.08.2008 um 16:03 Uhr von DonJohnson
nein w-j-l
Wieso? Es reicht erstmal den § mit Leben zu füllen. Noch müssen da keine Namen genannt werden, kann man, muß man aber nciht. Wenn man die Zustimmungsverweigerung abgibt, kommt der AG selbst an und fragt wenn dann schon. Außerdem ist ihm, oder der Personalabteilung doch eh bekannt, wer noch befristet ist. Wenn es aber darum geht, dass ein bestimmter AN entfristet werden soll, gebe ich dir Recht, ich sehe das allerdings als erstmal das Recht des AG einen vorzuschlagen der entfristet wird.
Erstellt am 27.08.2008 um 17:56 Uhr von Miparix
ganz so einfach ist es nicht...
haben sich die beiden mit Befristung intern auf die unbefristete Stelle beworben? Die AN müssen interesse an der unbefristeten Stelle gezeigt haben. (laut Fitting (Rn 193) und Däubler(Rn 190a) beim §99)
Am besten dem AG schreiben, dass jede Stelle intern ausgeschrieben sein muss, und dann sollen sich die befristeten AN auf die unbefristeten Stellen bewerben. Dann kann der BR die Anhörung nach §99 BetrVG ablehnen.
@ Don Johnson
...bei der Begründung für eine Ablehnung müssen die benachteiligten auch benannt werden, es reicht nicht aus nur das Gesetz zu zittieren und zu sagen, die Personallabteilung weiß schon, wen der BR meint. Es könnte als spekulation ausgelegt werden.
Erstellt am 27.08.2008 um 20:51 Uhr von w-j-l
Miparix,
vielleicht hat Don Johnson ja einfach nur einen völlig ahnungslosen Arbeitgeber, mit dem er solche Spielchen treiben kann.
Don Johnson,
das geht sicher nicht bei jedem AG, und deshalb sind Deine "Tipps" meist nur wenig hilfreich.