Erstellt am 26.08.2008 um 16:55 Uhr von DonJohnson
Einige Fragen kommen abgewandelt doch immer wieder...
Nun, grundsätzlich kann ein BRM selbstverständlich jederzeit seiner Arbeit nachkommen (und das ist eine Betriebsversammlung ja wohl) egal ob er im Urlaub oder krank geschrieben ist. ALLERDINGS: Bei einer Arbeitsunfähigkeit darf auch das BRM den Heilungsverlauf nicht verlängern oder dem entgegenwirken. Vielleicht sollte er seinen Arzt fragen, ob er daran teilnehmen kann und darf. Ich möchte aber zu bedenken geben, dass es nicht nur für den AG (der interessiert mich am allerwenigsten dabei), sondern noch mehr für die Belegschaft merkwürdig aussehen kann, wenn ein BRM nicht zur Arbeit kommt (fraglich ist natürlcih, welchen Job er sonst hat), aber zu einer Betriebsversammlung, die ja auch einige Stunden gehen kann, kommt.
Dennoch, wenn der Arzt kein Veto einlegt, kann ihn niemand daran hindern teilzunehmen - auch kein anderes BRM!
Erstellt am 28.08.2008 um 22:15 Uhr von laffo2
@Jon Dohnson
Der Formwandler...
es ging bei meiner Frage nicht explizit um das BR-Ersatzmitglied,sondern auch allgemein um die Teilnahme von z.Zt. AU Kollegen.Zudem,hab ich leider nicht erwähnt, es sich um eine außerordentliche BV, welche zeitgleich & mit Videokonferenz an 5 Standorten in Deutschland durchgeführt wurde.In dieser BV ging es um einen Haustarifvertrag,welcher grundlegende Einschnitte für sämtliche Beschäftigten bedeutet.Es ging auch um Entlassungen!Dies alles wurde u.a.vom scheuen Reh,dem Firmeninhaber verkündet,welches jeder Beschäftigte & vor allem die BRM mit eigenen Augen & Ohren vernehmen sollten,um sich selber einmal ein Bild von jenem zu machen die noch nicht das "Vergnügen" hatten.
Zur obigen Frage habe ich natürlich auch die für uns zuständige Gewerkschaft,übrigens die älteste Deutschlands,angerufen, um mir von ihnen Rat zu holen.Dort bekam ich zur Antwort:1. der Kollege ist nicht tot & lebt noch, er kann lediglich seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen(die auch körperlicher Natur ist),dennoch ist es legitim, dass er, auch als NichtBRM,an einer so wichtigen BV teilnehmen darf & sollte, sobald sein Gesundheitszustand dies erlaube.Dies muss er übrigens allein verantworten & kein Arzt.Die sist im Übrigen durch den § 42 BetrVG (Kommentar Däubler...,Kommentar Klebe Rn.2)belegt.
...& ein Kollege der trotz schmerzhafter AU sich solchen Strapazen aussetzt..Chapeau oder so ähnlich..