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Verhaltensbedingte Kündigung - Gibt es für uns als BR einen Grund die Kündigung abzulehnen?

M
Montagabend2508
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Arbeitgeber möchte einer Mitarbeiterin (Studentin), die seit knapp 7 Jahren in Teilzeit beschäftigt ist, verhaltensbedingt (kundenunfreundliches Verhalten) fristgerecht kündigen. Zwei Abmahnungen aus selbigen Grund sind bereits in der Vergangenheit erfolgt.

Gibt es für uns als BR einen Grund die Kündigung abzulehnen? Nach §102 finde ich nicht wirklich einen passenden Ablehnungsgrund.

Über Rückmeldung wäre ich danbar!

5.03307

Community-Antworten (7)

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laffo2

26.08.2008 um 00:02 Uhr

§ 99 Abs.2 Ziffer 2,3,4 BetrVG als nächstes müßtet ihr prüfen ob es sich tätsächlich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt.Kriterien sind 1.Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten z.B. Straftaten gg.AN bzw. Kollegen(Diebstahl von Arb.mitteln),Unterschlagung von Geldern, Körperverletzungen/Tätlichkeiten,Betrug,Beleidigungen,beharrliche Arbeitsverweigerung,wiederholte schwere Arbeitsmängel,häufiges Zuspätkommen,unentsch.Fehlen,verspätete AUmeldung im Wiederholungsfall,Vortäuschen einer Krankheit,Nachgehen einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit. 2.Verhältnismäßigkeit der Kündigung->gibt es ein milderes Mittel?ist das Vertrauensverhältnis zum AG unwiederbringlich zerstört?ist mit einer Besserung zu rechnen?ist eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich? 3.Einzelfallbetrachtung/Interessenabwägung Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten,pers.Verhältnisse,Schwere der Pflichtverletzung,Schwere der Tatfolgen als nächstes sind alle Daten zur Anhörung zur Kündigung korrekt?ist die Kollegin vielleicht schwanger->KschG, §9 MuSchG;in Elternzeit?-> § 18 BEEG, schwerbehindert o.gleichgestellt->§85ff.SGB9-> alles Kündigungsverbote falls ihr dennoch nichts passendes findet die Fristen zur Anhörung ausnutzen & wenndie Kollegin dann ihre Kündigung bekommen sollte ihr mitteilen, dass sie nun 3 Wochen Zeit hat eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn möglich mit Anwalt, muss aber nicht, die ArbG haben auch Anlaufstellen-> kostenlos, es gibt auch Beihilfen zu Anwaltskosten

M
Montagabend2508

26.08.2008 um 00:16 Uhr

hallo laffo2,

die Kündigung bezieht sich auf kundenunfreundliches Verhalten und auf nicht einhalten eines vorgegenenen Skripts amTelefon. Die Mitarbeiterin ist Telefonagentin. Mehrfach ist sie schon aufgefallen, die Abmahnungen im Vorfeld wurden aus selbigen Grund veranlasst.

P
pirat

26.08.2008 um 00:28 Uhr

@Montagabend2508, eine Negativprognose liegt bei 2 Abmahnungen aus dem selben Grund wohl vor... Deshalb sehe ich wenig Chancen........denn eine verhaltensbedingte Kündigung kann dann vom AG wirksam ausgesprochen werden, wenn auch in Zukunft aufgrund des Verhaltens des AN mit weiteren Verstössen zu rechnen ist (Wiederholungsgefahr).

L
laffo2

26.08.2008 um 00:29 Uhr

wie ist sie denn aufgefallen? hört man sie ab,gibt es Mitschnitte-> habt ihr dazu eine BV oder sind die gewonnenen Daten illegal? hat sie zu den Vorwürfen schon Gegendarstellungen ausgearbeitet?diese müssen noch nicht der Personalakte begefügt sein, könnte in einem Kündigungsschutzprozess von Belang sein, bei dem man die Dinger auch präsentieren kann.

M
Montagabend2508

26.08.2008 um 00:36 Uhr

@pirat, danke für die antwort. sehe es ähnlich wie du. also sehr wenig hoffnung :-(

@laffo2: ja, die gespräche werden abgehört. dies ist auch vertraglich so geregelt. die erste abmahnung hat sie unterschrieben, die zweite meines wissens nicht. eine gegendarstellung liegt der personalakte derzeit noch nicht. die frage ist, was dies jetzt auch noch bringen würde!?

R
ridgeback

26.08.2008 um 03:42 Uhr

@Montagabend2508, auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der AG, der das Gestaltungsrecht der Kündigung ausübt, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund darstellen können, § 1 II 4. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur bei schuldhaftem, also bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten in Betracht zu ziehen. Wurde die Kollegin ausreichend bzw, nachgeschult?

M
Montagabend2508

26.08.2008 um 09:54 Uhr

@ridgeback

Ob sie nach den Vorfällen ausreichend geschult wurde, muss noch nachgeprüft werden.

Also meinst du, könnte man nach §102 III 4 in Verbindung mit §1 II 4 ablehnen?

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