Erstellt am 22.08.2008 um 10:25 Uhr von Angi1
Hallo Biggy,
der Vertrag endet mit der ersten Schwangerschaft. Im Vertrag muß der Name der Person stehen, sowie das Ende der Elternzeit.
Aber ein neuer mit Sachgrund befristeter Vertrag kann mit der neuen Schwangerschaft der Mitarbeiterin wieder abgeschlossen werden, auch wenn dieser nicht gleich im Anschluss erfolgen kann.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.08.2008 um 10:29 Uhr von HF
Warum soll sie übernommen werden?? Die Befgristung ging von.. bis....
Schön wäre es ja wenn man sie übernehmen könnte, ein Arbeitsloser dann weniger, aber die Gesetze sagen nun mal was anders.
Ich würde mit Eurem AG versuchen zu reden ob sie, entweder als Vollkraft eingestellt werden kann oder zumindest die Befristung verlängert wird, denn es ist ja laut LAG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008, Az.: 4 Sa 673/07 ja jetzt möglich, Befristung mit Sachgrund dürfen jetzt auch ohne Sachgrund verlängert werden.
Das ist halt jetzt Verhandlungssache, setzt Euch stark für Sie ein, ich drück Euch die Daumen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Versetzungsklausel_LAG-Nuernberg_4Sa673-07.html
Erstellt am 22.08.2008 um 10:43 Uhr von Biggy
Ach schön.....
habe gerade erfahren in dem Vertrag steht: Befristung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit von Frau XY. die in Elternzeit ist. Somit dürfte doch der Vertrag nicht enden da die besagte Mitarbeiterin ihre Arbeit nicht aufnimmt.
Oder sehe ich das falsch.
Erstellt am 22.08.2008 um 11:03 Uhr von HF
Hab da was interessantes gefunden:
Schwangerschaftsvertretung
"Sofern der Arbeitsvertrag nicht genau auf einen festgelegten Tag bestimmt ist, kann daraus ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung entstehen. Formulierungen wie "Bis Ende der Schwangerschaft" oder "Ende des Erziehungsurlaubes" sind nicht zulässig; es muss ein konkretes Datum genannt werden. Wird das Datum nicht genannt, wird der Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. (BAG, 7 AZR 243/94)"
Schwangerschaftsvertretung: Muss zeitlich genau befristet sein
Bei befristeten Verträgen, die zur Vertretung von Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub geschlossen werden, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kalendertag genau festgelegt werden. Anderenfalls besteht für die Aushilfskraft Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Bei befristeten Verträgen, die zur Vertretung von Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub (Schwangerschaftsvertretung) geschlossen werden, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kalendertag genau festgelegt werden.
Wer als Schwangerschaftsvertretung einen Job annimmt, sollte unbedingt das Kleingedruckte lesen. Der Vertrag muss immer eindeutig befristet sein. In der Regel ist das das Ende der Elternzeit. Wer vor Ablauf dieser Frist kündigen will, braucht oft die Einverständniserklärung des Arbeitgebers und einen Aufhebungsvertrag.
Die Befristung ist zulässig, wenn es dafür einen "sachlichen Grund" gibt. so z.B., wenn der betriebliche Bedarf für den Arbeitnehmer nur vorübergehend ist oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird (z.B. Schwangerschaftsvertretung).
Arbeitnehmer (AN) wurde lt. Arbeitsvertrag befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Nun ist die ehemals Schwangere seit 3 Jahren wieder berufstätig und AN ist immer noch beschäftigt, allerdings ohne neuen Vertrag.
http://www.datentransfer24.de/Arbeitsrecht24.html
Erstellt am 22.08.2008 um 11:09 Uhr von Biggy
Danke für die schnelle Hilfe, wieder einen Arbeitsplatz gerettet :-)