Erstellt am 22.08.2008 um 10:19 Uhr von Angi1
Hallo nrg05,
im § 13 Abs. 2 BetrVG steht :
Außerhalb dieser Zeit ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.08.2008 um 10:21 Uhr von Biggy
Ihr müsst Neuwahlen durchführen falls ihr keine Ersatzmitglieder habt die nachrücken können.
Wenn ihr seit drei Jahren schon im Amt seid, solltet ihr solche Dinge eigentlich wissen.
Ich rate dringend zu einer Fortbildung.
Erstellt am 22.08.2008 um 10:22 Uhr von carrie
@nrg05
Habt ihr etwas keine Nachrücker?
§13 Abs. 2 Nr. 2 Außerhalb der normalen Wahlperiode finden Neuwahlen statt wenn,
Die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
Erstellt am 22.08.2008 um 10:24 Uhr von Silence
@nrg05
Für das ausgeschiedene BR- Mitglied rückt das erste Ersatzmitglied nach.
Siehe BetrVG §25 Abs.1.
Erstellt am 22.08.2008 um 11:23 Uhr von w-j-l
nrg05,
das sind eigentlich zwei Fragen die Du da stellst.
1. Wenn ihr keine Nachrücker mehr habt dann seid ihr verpflichtet, umgehend einen Wahlvorstand einzusetzen, und nicht (wie Biggy schreibt) Neuwahlen durchführen. Die führt der WV durch und nicht der BR.
2. Tut ihr das nicht, oder bleibt der Wahlvorstand untätig, dann führt der BR die Geschäfte weiter, solange bis neu gewählt ist, längstens aber bis zu seinem Amtszeitende (in eurem Falle dann wohl der 31.5.2010).
3. Ein "Restbetriebsrat" in diesem Zustand ist immer beschlussfähig, auch wenn am Ende nur noch ein BR-Mitglied übrig ist. Die Frage der Beschlussfähigkeit richtet sich dann auch immer nach der realen Zahl der BR-Mitglieder. wenn ihr also jetzt nur noch ein 6-köpfiger BR seid, dann seid ihr bereits ab 3 Anwesenden beschlussfähig.
Erstellt am 22.08.2008 um 12:53 Uhr von HF
Naja w-j-l, nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen ;)
Die Fragestellung war, ob Neuwahlen durchzuführen sind und nicht wer sie durchzuführen hat.
Pkt zwei ist insoweit richtig, bis ein neuer WV bestellt wurde durch das Arbeitsgericht, denn untätig sein heisst noch lange nicht, dass sich die Kollg damit zufrieden geben müssen, sie haben die Möglichkeit wenn mindestens ein viertel damit nicht einverstanden sind, die sogenannte "Untätigkeit" hinzunehemn, einen neuen WV zu bestellen bzw. über die Gewerkschaft.
Erstellt am 22.08.2008 um 14:08 Uhr von w-j-l
HF,
und was soll dann an 2. falsch sein?
Auch wenn es andere Gründe für die Einsetzung eines WV geben kann, so bleibt der alte BR immer geschäftsführend im Amt, und zwar so lange bis seine Amtszeit endet. Klar, dass die auch durch Gerichtsbeschluss enden kann, aber ansonsten eben durch die Neuwahl eines BR, oder durch den regelmäßigen oder zeitlichen Ablauf.
Wenn der BR es aushält, dann kann er auch bis 2010 weitermachen (oder wenigstens bis zum 1.3.2009). Es gibt keine unmittelbaren Sanktionen im BetrVG, wenn der Betriebsrat keinen WV einsetzt.
Einem Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstands kann der BR doch immer ausweichen, indem er selbst einen einsetzt.