Unser BRV hat eine Betriebsvereinbarung unterschrieben ohne uns
Unser BRV hat eine Betriebsvereinbarung unterschrieben ohne uns, also den BR um Zustimmung zu bitten. dadurch ist bei uns im Betrieb jeder sauer , weil es fast gar keinem Mitarbeiter in den Kram paßt. Kann man die Betriebsvereinbarung unter diesen Umständen wieder rückgängig machen . Würde auch gerne wissen in welcher Frist das geschehen muß und wie man das anstellt.
Community-Antworten (5)
21.08.2008 um 23:12 Uhr
Hallo Mandel3703,
habt ihr das Thema nicht auf der Tagesordnung gehabt und darüber (positiv) abgestimmt, dass die BV unterzeichnet und somit abgeschlossen werden soll, so ist die BV unwirksam. Dieses solltet ihr dem AG schnellstens mitteilen.
Grundsätzlich hat der BRV lediglich die Beschlüsse des BR zu vertreten und Erklärungen des AG entgegenzunehmen bzw. unter Umständen die Geschäfte des BR zu führen.
Aber grundsätzlich ist er ein BR Mitglied wie alle anderen auch und darf keine Alleingänge tätigen. (Erster unter Gleichen!!)
21.08.2008 um 23:38 Uhr
@mic34, wenn die BV bereits Aussenwirkung hat, ist sie gültig, denn der AG kann davon ausgehen, dass die BV korrekt beschlossen wurde.
22.08.2008 um 00:00 Uhr
@Mona-Lisa,
ok da hast Du wohl recht. Ein Grund mehr schnellstens zu handeln und anschließend den BRV mal ordendlich den Marsch zu blasen bzw. mal über eine Abwahl nachzudenken.
22.08.2008 um 00:07 Uhr
@mandel3703, wenn euer BRV öfters solche Spirenzchen treibt, solltet ihr über den Gedanken von mic schon mal nachdenken! Stichwort: Abwahl...........
22.08.2008 um 12:00 Uhr
Hallo Mandel 3703,
im Fitting zu § 77 BetrVG RN 30 gefunden: "Eine Betriebsvereinbarung kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein. Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam wenn ihr kein ordentlicher BR Beschluss zugrunde liegt. Dieser Mangel kann aber durch einen ordnungsgemäßen Beschluss des BR rückwirkend geheilt werden. Eine nichtige BV erzeugt keinerlei Rechtswirkung. Stellt sich nachträglich die Unwirksamkeit einer BV heraus, haben die Arbeitnehmer, denen nach der BV keine Leistungen zustanden, nicht schon deshalb einen Anspruch, weil andere Arbeitnehmer die Leistungen erhalten haben. Ein Anspruch kann sich aber nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann ergeben, wenn der Arbeitgeber, in Kenntnis der Unwirksamkeit der BV weiterhin Leistungen erbringt."
Also sofort euren Arbeitgeber darüber informieren und in Verhandlung über eine neue Betriebsvereinbarung einsteigen.
MfG Angi1
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