Erstellt am 17.08.2008 um 16:05 Uhr von Matze24
@ROSA,
natürlich liegt hier eine Bedrohung vor. Mal abgesehen von straflichen Belangen gibt es auch im Betriebsverfassungsgesetzt Handlungbedarf.
"§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. 2Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
1Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. "
Mit kollegialem Gruß
Erstellt am 17.08.2008 um 21:46 Uhr von wölfchen
Was soll denn der BR in dieser Angelegenheit? Matze hat sschon ganz richtig kopiert: im Wiederholungsfall und ich glaube aus der Fargestellung rauslesen zu können, dass hier kein rassistischer, ethnischer usw. Angriff vorlag. Ihr seid BR und nicht Betriebspolizei. Für Euch wird der Fall erst zu beraten sein, wenn sich der Angegriffene mit einer Beschwerde, oder der Arbeitgeber mit einer Entlassung an Euch wendet. Was so im Zorn manchmal gesagt wird, muss auch ein BR nicht überbewerten und sich vor allem nichts unbedingt auf den Tisch ziehen, was Arbeitgebersache ist . . .
Erstellt am 18.08.2008 um 10:14 Uhr von packer
moin,
ich bin auch wölfchens meinung. das BAG spricht in einem urteil über den § 104 BetrVG auch ganz klar davon, daß hier eine mind. zweimalige grobe (die m.e. vorliegt)verletzung vorliegen muß bevor der BR mit seinem verlangen auf entlassung oder versetzung auf den AG zutretenkann.und das nur wenn der betriebsfrieden, und hier geht es nicht um einen arbeitnehmer, erheblich gestört wird.
also bleibt nur noch der § 75 übrig, die sog. schutzpflicht von AG und BR gegenüber dem AN. hier hat der AN aber ausdrücklich keinen individualanspruch auf handeln oder unterlassen des BR. er kann sich aber auf die arbeitsvertragliche fürsorgepflicht des AG berufen.
das allgemeine persönlichkeitsrecht wird z.B. durch den § 823 Abs. 1 BGB geschützt... also nur individualrechtlich durchsetzbar...
habt ihr einen mediator im BR? bevor hier abmahnung oder sonstige sachen laufen sollte aus meiner sicht auf jeden fall!!! ein klärendes gespräch zwischen den beteiligten parteien laufen. anwesende sind hier der AG und auch der BR.