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Freistellung unter 200 MA

B
bamb
Jan 2018 bearbeitet

@ all Ich habe eine Frage. Was passiert mit einer Freistellung eines BRM, wenn die MA- Zahl unter 200 Personen fällt Bis 30.06.08 202 MA. Ab dem 01.07.08 160 MA. Bleibt sie bis zum Ende der Amtsperiode weiter bestehen,oder muß das Freigstellte BRM wieder zurück in die Produktion?

vielen Dank im vorraus Textiler

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Community-Antworten (13)

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Mecki

15.08.2008 um 11:36 Uhr

Hallo bamb,

ich glaube die Freistellung bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen.

Wenn die Belegschaft allerdings unter die Mindestzahl gemäß § 13 (2) Ziff. 1 fällt, müsst Ihr neu wählen und die Freistellung ist futsch.

Grüße,

Mecki

M
Mona-Lisa

15.08.2008 um 11:55 Uhr

@Mecki, das kommt wohl darauf an...... würde nun so ziemlich jeder RA dazu meinen.

@bamb, wenn ihr im TV nicht's anderes geregelt habt, kann es schon passieren, dass der freigestellte Kollege sich in die Produktion wiederfindet. Habt ihr alle, und mit alle mein ich auch wahlberechtigte LA, AZUBI'S, Heimarbeiter usw. mitgerechnet? Schliesst euch mit eurem AG kurz, vielleicht hat er keine Probleme, die Freistellung bis zur nächsten Wahl so zu belassen. Da sind doch sicher noch etliche Themen bei euch, die anstehen und dringendst bearbeitet werden müssen, da könnt ihr auf die Freistellung doch gar nicht verzichten, oder? ;-)) Wenn ihr allerdings dauerhaft auf den 160 Kollegen bleibt, wird die Freistellung spätestens nach der nächsten Wahl wirklich flöten sein.........

§ 38 BetrVG - II. Gesetzliche Mindestregelung der Freistellung

lies dir mal die Kommentierungen durch, im Däubler z. B. unter der RN. 10, im Fitting die RN. 15

B
Bambi

15.08.2008 um 12:08 Uhr

Hallo bamb, wie weit ist denn die Anzahl der MA unter die erforderlichen 201 MA gesunken?

C
carrie

15.08.2008 um 12:10 Uhr

@Bambi 160 MA, das haben deine zarten Rehäuglein wohl übersehen ;-)

B
Bambi

15.08.2008 um 12:24 Uhr

Hallo carrie, holla, ist wohl noch etwas zu früh für mich.

Bamb, dann würde ich den Weg von Mona-Lisa einschlagen. Und ich habe nichts im Kommentar gefunden,das man in diesem Fall das freigestellte BRM abberufen "muß".

P
Peanuts

15.08.2008 um 23:17 Uhr

"Habt ihr alle, und mit alle mein ich auch wahlberechtigte LA, AZUBI'S, Heimarbeiter usw. mitgerechnet? "

Seit wann zählen denn Leiharbeitnehmer mit? Da muss das BAG seine Meinung aber radikal geändert haben...

"Und ich habe nichts im Kommentar gefunden,das man in diesem Fall das freigestellte BRM abberufen "muß"."

Da noch immer der Arbeitgeber freistellt, ist es auch der Arbeitgeber, der das freigestellte BRM zurück in die Produktion schicken kann.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht jedenfalls nicht mehr, wenn die Zahl von 200 AN nicht nur vorübergehend unterschritten wird.

"Wenn die Belegschaft allerdings unter die Mindestzahl gemäß § 13 (2) Ziff. 1 fällt, müsst Ihr neu wählen und die Freistellung ist futsch."

Der § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG ist eine Stichtagsregelung ...

M
Mainpower

18.08.2008 um 15:52 Uhr

@peanuts §7 BetrVG (1) 5 Wahlberechtigung Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeigebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Unter bestimmten Vorraussetzungen sind also auch Leiharbeitnehmer Wahlberechtigt!!

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Peanuts

18.08.2008 um 19:23 Uhr

"Unter bestimmten Vorraussetzungen sind also auch Leiharbeitnehmer Wahlberechtigt!!"

Darum geht es doch gar nicht! Es geht um den § 38 BetrVG und da zählen LeiharbeitnehmerInnen nicht mit, egal ob wahlberechtigt oder nicht.

M
Mona-Lisa

18.08.2008 um 19:32 Uhr

@peanuts, richtig! Es geht um Freistellungen § 38 BetrVG! Nur solltest du bei deinen "massregelnden" Antworten den oben genannten § samt seinen Kommentierungen genauer durchlesen - Herr/Frau Oberlehrer/in! Leiharbeiter zählen bei der Berechnung für Freistellungen mit!

P
Peanuts

18.08.2008 um 23:05 Uhr

In allen gängigen Kommentierungen zum § 38 BetrVG wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht eine andere Meinung vertritt, nämlich dass Leiharbeitnehmer nicht mitzuzählen sind!

M
Mainpower

19.08.2008 um 09:12 Uhr

@peanuts, ich habe im Fitting, 24. Auflage, nichts gefunden was deine Aussage untermauert. Leiharbeitnehmer zählen zur Feststellung der Betriebsgrösse mit!!! Also auch bei der berechnung für Freistellungen.

P
pirat

19.08.2008 um 11:53 Uhr

@mainpower, ..... so sieht es das BAG, ( Beschluss vom 16.4.2003, Az.: 7 ABR 53/02).

P
Peanuts

19.08.2008 um 20:14 Uhr

"ich habe im Fitting, 24. Auflage, nichts gefunden was deine Aussage untermauert."

Versuchs doch mal mit der RN 9 ...

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