Erstellt am 15.08.2008 um 09:36 Uhr von Mecki
Hallo bamb,
ich glaube die Freistellung bleibt bis zum Ende der Amtsperiode
bestehen.
Wenn die Belegschaft allerdings unter die Mindestzahl gemäß
§ 13 (2) Ziff. 1 fällt, müsst Ihr neu wählen und die Freistellung
ist futsch.
Grüße,
Mecki
Erstellt am 15.08.2008 um 09:55 Uhr von Mona-Lisa
@Mecki,
das kommt wohl darauf an...... würde nun so ziemlich jeder RA dazu meinen.
@bamb,
wenn ihr im TV nicht's anderes geregelt habt, kann es schon passieren, dass der freigestellte Kollege sich in die Produktion wiederfindet.
Habt ihr alle, und mit alle mein ich auch wahlberechtigte LA, AZUBI'S, Heimarbeiter usw. mitgerechnet?
Schliesst euch mit eurem AG kurz, vielleicht hat er keine Probleme, die Freistellung bis zur nächsten Wahl so zu belassen.
Da sind doch sicher noch etliche Themen bei euch, die anstehen und dringendst bearbeitet werden müssen, da könnt ihr auf die Freistellung doch gar nicht verzichten, oder? ;-))
Wenn ihr allerdings dauerhaft auf den 160 Kollegen bleibt, wird die Freistellung spätestens nach der nächsten Wahl wirklich flöten sein.........
§ 38 BetrVG - II. Gesetzliche Mindestregelung der Freistellung
lies dir mal die Kommentierungen durch, im Däubler z. B. unter der RN. 10, im Fitting die RN. 15
Erstellt am 15.08.2008 um 10:08 Uhr von Bambi
Hallo bamb,
wie weit ist denn die Anzahl der MA unter die erforderlichen 201 MA gesunken?
Erstellt am 15.08.2008 um 10:10 Uhr von carrie
@Bambi
160 MA, das haben deine zarten Rehäuglein wohl übersehen ;-)
Erstellt am 15.08.2008 um 10:24 Uhr von Bambi
Hallo carrie,
holla, ist wohl noch etwas zu früh für mich.
Bamb,
dann würde ich den Weg von Mona-Lisa einschlagen.
Und ich habe nichts im Kommentar gefunden,das man in diesem Fall das freigestellte BRM abberufen "muß".
Erstellt am 15.08.2008 um 21:17 Uhr von peanuts
"Habt ihr alle, und mit alle mein ich auch wahlberechtigte LA, AZUBI'S, Heimarbeiter usw. mitgerechnet? "
Seit wann zählen denn Leiharbeitnehmer mit? Da muss das BAG seine Meinung aber radikal geändert haben...
"Und ich habe nichts im Kommentar gefunden,das man in diesem Fall das freigestellte BRM abberufen "muß"."
Da noch immer der Arbeitgeber freistellt, ist es auch der Arbeitgeber, der das freigestellte BRM zurück in die Produktion schicken kann.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht jedenfalls nicht mehr, wenn die Zahl von 200 AN nicht nur vorübergehend unterschritten wird.
"Wenn die Belegschaft allerdings unter die Mindestzahl gemäß § 13 (2) Ziff. 1 fällt, müsst Ihr neu wählen und die Freistellung ist futsch."
Der § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG ist eine Stichtagsregelung ...
Erstellt am 18.08.2008 um 13:52 Uhr von mainpower
@peanuts
§7 BetrVG (1) 5 Wahlberechtigung
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeigebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Unter bestimmten Vorraussetzungen sind also auch Leiharbeitnehmer Wahlberechtigt!!
Erstellt am 18.08.2008 um 17:23 Uhr von peanuts
"Unter bestimmten Vorraussetzungen sind also auch Leiharbeitnehmer Wahlberechtigt!!"
Darum geht es doch gar nicht! Es geht um den § 38 BetrVG und da zählen LeiharbeitnehmerInnen nicht mit, egal ob wahlberechtigt oder nicht.
Erstellt am 18.08.2008 um 17:32 Uhr von Mona-Lisa
@peanuts,
richtig! Es geht um Freistellungen § 38 BetrVG!
Nur solltest du bei deinen "massregelnden" Antworten den oben genannten § samt seinen Kommentierungen genauer durchlesen - Herr/Frau Oberlehrer/in!
Leiharbeiter zählen bei der Berechnung für Freistellungen mit!
Erstellt am 18.08.2008 um 21:05 Uhr von peanuts
In allen gängigen Kommentierungen zum § 38 BetrVG wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht eine andere Meinung vertritt, nämlich dass Leiharbeitnehmer nicht mitzuzählen sind!
Erstellt am 19.08.2008 um 07:12 Uhr von mainpower
@peanuts,
ich habe im Fitting, 24. Auflage, nichts gefunden was deine Aussage untermauert.
Leiharbeitnehmer zählen zur Feststellung der Betriebsgrösse mit!!! Also auch bei der berechnung für Freistellungen.
Erstellt am 19.08.2008 um 09:53 Uhr von pirat
@mainpower,
..... so sieht es das BAG, ( Beschluss vom 16.4.2003, Az.: 7 ABR 53/02).
Erstellt am 19.08.2008 um 18:14 Uhr von peanuts
"ich habe im Fitting, 24. Auflage, nichts gefunden was deine Aussage untermauert."
Versuchs doch mal mit der RN 9 ...