Erstellt am 09.08.2008 um 22:56 Uhr von carrie
@laffo2
Habe ich das richtig verstanden, dass sich der AG eure Zustimmung vom Arbeitsgericht hat ersetzen lassen?
Erstellt am 09.08.2008 um 23:36 Uhr von laffo2
@carrie
yooh!
Verhandlung ist am 3.9.08, nur ist zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme längst abgeschlossen.
Erstellt am 10.08.2008 um 00:51 Uhr von paula
ich kenne einige Betriebe in denen sich Betriebsräte gegen die Einstellung von Leiharbeitern wehren wollte. Beliebt bei AG ist da die vorläufige personelle Maßnahme. Bis das Gericht entscheidet sind die Leiharbeiter wieder weg und das Gericht wird in der Regel nicht mehr entscheiden, da sich die Sache erledigt hat. Das kann der AG ewig spielen. Der BR sieht da immer dumm aus.
Das Verfahren nach § 99 BetrVG ist von dem nach § 100 BetrVG zu unterscheiden. Der BR muss jeweils für beide Angelegenheiten entscheiden wie er sich verhalten will. Die Ablehnungsgründe nach § 99 BetrVG sind ja auch andere wie die für den Antrag nach § 100 BetrVG. Da geht es ja insbesondere um die Eilbedürftigkeit.
Selbst wenn der AG nun einmal für die Leiharbeiter A, B und C ein Verfahren nach § 100 BetrVG betreiben sollte und diese Leiharbeiter nun während des Verfahrens wieder ausscheiden sollte und der AG nun 2 Wochen später wieder mit A, B und C um die Ecke kommt und diese einstellen will muss der BR entscheiden wenn nicht die Zustimmungsfiktion des $ 99 Abs. 3 S.2 BetrVG greifen soll
Erstellt am 10.08.2008 um 10:33 Uhr von laffo2
@paula
soweit sogut oder auch nicht.
Meine eigentliche Frage bezieht sich eher auf die Tatsache ob der AG einen abgelehnten Antrag mit dem selben Wortlaut innerhalb einer Woche neu stellen kann? Der Unterschied war/ist lediglich nach § 100.
Mal ne andere Frage.Wieso kann ich hier nicht auf einzelne Beiträge antworten?Jedesmal steht da Nickname falsch,Passwort falsch!
Erstellt am 10.08.2008 um 12:13 Uhr von spartacus
Moin laffo2,
natürlich kann der AG mit dem selben Wortlaut neu beantragen - auch nach § 100 BetrVG.
Ich halte es allerdings für unklug, wenn er die dringende Erforderlichkeit nicht begründet. Schlußendlich entscheidet das Gericht.
Erstellt am 10.08.2008 um 15:01 Uhr von paula
was meinst du denn was der AG da beantragen muss... außerdem ist es eigentlich nach dem Gesetz ja nur eine Unterrichtung. Die Dringlichkeit muss er erst dem Richter darlegen