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Freiwillige Mehrarbeit am Samstag erneute Antragstellung durch AG nach Ablehnung BR - Was kann man gegen solche Verfahrensweise tun?

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eddy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Bei uns wurde durch den BR, dessen Mitglied ich bin, ein Antrag auf freiwillige Mehrarbeit am Samstag mit 5 zu 4 Stimmen abgelehnt. Es gab viele Gründe dafür z.B., dass im vergangenen Halbjahr fast jeder Samstag gearbeitet wurde, Mitarbeiter wurden animiert die tägliche AZ zu verlängern trotzdem wurde der Antrag für den Samstag gestellt. Durch die MA wurde die Ablehnung durch den BR begrüsst. Daraufhin forderte der AG den Vorsitzenden auf am Freitag nochmals eine Sondersitzung des BR kurzfristig einzuberufen um erneut den Antrag zu stellen. An dieser Sitzung konnten 2 Betriebsratsmitglieder wegen der Kurzfistigkeit nicht teilnehmen, und es mussten Ersatzmitglieder geladen werden. Die Ersatzmitglieder sind Vorarbeiter die dem AG sehr nahe stehen. Das Ergebnis war nun das der BR mit 5 zu 4 Stimmen dem Antrag zustimmte. Auf meinen Einwand hin, das hier versucht wurde mit einer anderen personellen Zusammensetzung des BR zu einem bereits gefassten Beschluss, die Gründe des Antrags waren auch die gleichen, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen, wurde ich durch den Vorsitzenden gerügt, da er der Meinung war korrekt nach § 29 die Sondersitzung einberufen zu haben. Ich bin der Meinung das es eine gezielte Aktion war, da der AG wusste, das ein BR Mitglied in Urlaub ein weiteres in Nachtschicht war und so nicht teilnehmen kann. Meine Frage, war es richtig zum selben Sachverhalt eine erneute Sitzung einzuberufen? Die Kollegen werfen dem BR vor nicht in ihrem Interesse gehandelt zu haben, und das es ihnen an Stärke fehlt. Der Vorsitzende ist mit der Beschlussfassung zufrieden und sieht keinen Anlass zu Kritik. Meine Meinung ist, wenn das Schule macht, kann man jeden Beschluss kippen. Was kann man gegen solche Verfahrensweise tun ?

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Community-Antworten (7)

T
Toto

28.06.2008 um 20:14 Uhr

Hi,

der Beschluß ist ungültig! Denn es wurde ein Ersatzmitglied geladen obwohl ein Grund hierfür nicht vorlag! Denn Nachtschicht ist kein Grund der vor dem Gesetzt zur endschuldigten nicht teilnahme ausreicht. Nur für den mit Urlaub hätte ein Ersatz geladen werden dürfen, der andere hätte als unendschuldigt gefehlt gefürt werden müssen.

Gruß Toto

B
Biggy

29.06.2008 um 18:17 Uhr

Hallo Eddy Euer erster Beschluss hatte, da er schon mitgeteilt wurde Ausenwirkung angenommen und konnte deshalb nicht wiederholt werden. Es kann ja nicht sein, dass ein Betriesbrat solange abstimmt bis ein Beschluss zustande kommt der dem AG genehm ist. Wieso lasst ihr euch von eurem AG vorschreiben wann und warum ihr eine Sondersitzung einberuft, dass ist allein eure Sache. Dazu kommen noch die Gründe die Toto anführt, der zweite Beschluss ist also ungültig. Ihr solltet euch mal drüber unterhalten ob ihr den richtigen BRV habt, wenn der nach dem Willen des AG handelt anstatt die Interessen der AN zu vertreten. Gruß Biggy

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Mona-Lisa

29.06.2008 um 18:43 Uhr

@Biggy, stimmt so nicht ganz......... Der AG kann vom BR verlangen, dass er eine Sitzung einberuft! § 29 BetrVG - V. Die Stellung des Arbeitgebers

@Toto, der Beschluss ist schon allein aus dem von dir angeführten Grund ungültig, aber du weisst ja, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter!

@eddy, der 1. Beschluss (Aussenwirkung!) hätte vor dem 2. Beschluss mit einem weiteren Beschluss aufgehoben werden müssen! Klingt verrückt, ist aber so! Und ob man so was machen sollte, muss jedes Gremium selber wissen!

L
Lotte

29.06.2008 um 19:20 Uhr

@all, Frage ist natürlich jetzt: Wie geht es weiter? Ganz schön verfahren. Der AG wird den zweiten Beschluss für sich ausschlachten. Der BR wird kaum gegen sich selbst klagen... Oder bekommt Ihr eine Mehrheit für eine einstweilige Verfügung? Auf jeden Fall werdet Ihr eine Menge erboster Kollegen haben - zu Recht!

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eddy

29.06.2008 um 19:24 Uhr

Hallo

schon mal schönen Dank für die Hinweise, sind schon mal ein Ansatz für mein weiteres Handeln. Ich möchte ja wenigstens erreichen, dass es in Zukunft nicht wieder zu so einer Vorgehensweise kommt Bei uns werden öfter Nachtschichtler durch Ersatzmitglieder ersetzt, wenn ich es richtig verstanden habe ist das falsch? Gibt es da einen § BetrVG auf den man sich berufen kann?

Gruss Eddy

E
eddy

29.06.2008 um 19:34 Uhr

@eddy Ja da ist im Nachhinein nichts mehr zu machen, der 2. Antrag wurde am Freitag gestellt. Am Mittag desselben Tages leider durch den BR in anderer Besetzung genehmigt. Am Samstag wurde dann schon gearbeitet. Es war zwar freiwillige Mehrarbeit, aber Kollegen die keinen Festvertrag haben trauen es sich kaum abzusagen, und wünschen sich natürlich mehr Schutz durch den BR.

Gruss Eddy

L
Lotte

29.06.2008 um 19:46 Uhr

eddy, habt Ihr den Däubler oder Fitting? In ihren Kommentierungen zum BetrVG unter § 25 und § 29 findest Du die Verhinderungsgründe und die Pflicht des BRV EBRM einzuladen. Da Betriebsratsarbeit Vorrang hat, was sich aus § 37 (2) ergibt und auch hier in der Kommentierung näher erläutert wird (auch im Hinblick auf Nachtschicht) ist Verhinderung durch "Normalarbeit" nicht als tatsächliche Verhinderung zu sehen.

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