Erstellt am 07.08.2008 um 10:53 Uhr von paula
über was redern wir denn? Das Aufstellen eines neuen Schreibtisches? Oder die Schaffung einer Stelle im Stellenplan? Oder die Einstellung eines weiteren ANs?
Erstellt am 07.08.2008 um 10:59 Uhr von ridgeback
@pw,
nach § 90 I BetrVG ist der AG verpflichtet den BR zu unterrichten wenn neue Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe geschaffen werden. Um die vorgesehenen Maßnahmen, im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an die AN, mit dem BR zu beraten. BetrVG § 90 II 1 + 2
Erstellt am 07.08.2008 um 11:03 Uhr von mainpower
Hallo,
Mitbestimmungspflicht besteht nicht, höchstens MB-Recht.
Bei der Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes kommt evtl. 3 87 (1) 7 BetrVG in Betracht. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten usw. Also über die Schiene Unfallverhütungsvorschriften.
Erstellt am 07.08.2008 um 11:03 Uhr von Kölner
@ridgeback
Dann würde also eine Mitteilung an den BR
"wir schaffen einen neuen Arbeitsplatz im Bereich xy, der folgende Aufgaben zu erfüllen soll [...]. Nachteile für bestehende Arbeitsverhältnisse sind nicht zu erwarten"
reichen.
Ich meine schon!
Erstellt am 07.08.2008 um 11:06 Uhr von Kölner
@mainpower
Den Unterschied musst Du mir erklären (MB-Pflicht vs. MB-Recht). Ist das eine das "Pflichtprogramm des BR" und das andere die "Kür"?
Erstellt am 07.08.2008 um 11:10 Uhr von ridgeback
@Kölner,
denke das die Mitwirkungsrechte schon im Planstadium beginnen.
Für mich beginnt hier schon die Vorstufe zum Arbeitsschutz.