Erstellt am 05.08.2008 um 09:57 Uhr von pirat
@MM,
das kommt darauf an...
welche Form von *Rat*oder *Dienst*sie euch angedeihen lassen...
Erstellt am 05.08.2008 um 10:06 Uhr von MM
@privat
Diese Dienstleistung war für ein Jahr befrist und nun kann man sie mit 3 Monatsfristen kündigen (Auftraggeber oder Auftragnehmer). Es handelt sich um eine Abkommen zur Durchführung eines Kundenkontaktprogramms, das wir schon eh und je hatten -. Soll nun neu konzipiert werden.
Erstellt am 05.08.2008 um 10:56 Uhr von Konrad
Hallo
Wer gibt diesen Personen Arbeitsanweisungen ? Wer kontrolliert die Arbeit `?
Bringen diese Personen ihre Arbeitsmittel mit ?
Ein Beratungs- und Dienstleistungsvertrag, wo keine Mitbestimmung besteht , ist im klassischen Sinne der Klempner der bei Euch den Auftrag erhält
(zeitlich befristet) das WC allein instand zusetzen. Der ist klar selbstständig
nicht von euch abhängig oder weisungsgebunden, schreibt eine Rechnung und geht.
Alles Andere ständig im Haus muss man genau anschauen!
Erstellt am 05.08.2008 um 11:03 Uhr von MM
@alle
DANKE
Hat uns schon sehr geholfen - war uns zwar bewusst, aber ........
Bis dann mal wieder und vielen Dank für Eure Unterstützung.
Erstellt am 05.08.2008 um 11:10 Uhr von pit47
Hallo MM,
der BR hat den Anspruch auf Einsicht in diese Verträge (§ 80 BetrVG).
Wenn dann Zweifel aufkommen, ob es Dienst- oder Werkverträge sind, einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Es könnte auch eine verschleierte Arbeitnehmerüberlassung sein (Leiharbeit).
Dieses kann denn im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.