Erstellt am 05.08.2008 um 10:50 Uhr von paula
meines Erachtens kann man das Recht am eigenen Bild nicht mittels BV an den AG übertragen. Hier sind individuelle Vereinbarungen unerlässlich
Erstellt am 05.08.2008 um 10:59 Uhr von RAKO
Hallo Peli,
Arbeitsverträge sind, so wie alle anderen Verträge, festgeschrieben in alle Ewigkeit, oder bis zu einem im Vertrag festgelegten Ablaufdatum. Ausser: Beide Seiten wollen den Vertrag ändern, oder eine Seite kündigt den Vertrag. Was also Euer Chef will oder nicht, wenn die Arbeitnehmer Ihre Verträge nicht ändern wollen, dann hat er nur die Chance sie zu kündigen. Und das setzt einen Kündigungsgrund nach Kündigungsschutzgesetz voraus, den er mit Sicherheit nicht hat.
Allerdings können Vertrage auch nicht gegen Gesetz verstossen, und damit auch nicht gegen gültige Betriebsvereinbarungen. Insofern könnt ihr (eingeschränkt) auch Sachen per BV regeln, die entweder nicht Bestandteil des Vertrages sind, Besser sind als der Vertrag oder Klauseln des Vertrages ausser Kraft setzen. Aber auch hier gilt, ihr müsst wollen - und zwar im Sinne Eurer Kollegen die Ihr vertretet.
Also lasst Euch nichts vormachen von wegen "Die Kollegen müssen unterschreiben". Was sie allerdings unterschrieben haben könnt Ihr nicht ungeschehen machen, ausser Ihr schliesst eine BV ab, die die entsprechenden Klauseln wieder ungültig machen. Und lasst Euch nicht mit dem Argument unter Druck setzen, dass der Arbeitgeber einfach die Verträge ändert. Klärt lieber die Kollegen auf, dass sie niemand zu einer Vertragsänderung zwingen kann und unterstützt sie, falls der Chef das doch versucht.
Ach ja: wenn die Mitarbeiter tatsächlich eine entsprechende Klausel unterschreiben, dann ist die auch nicht anfechtbar, solange die Bilder nicht gegen Sitten und Gesetz verstossen. "unschön" ist vielleicht ärgerlich, aber Vertragsgemäß. Im Zweifelsfalle würde ich wenigstens versuchen eine Widerspruchsklausel (anstelle der bis jetzt notwenigen Zustimmung) unterzubringen.
Erstellt am 05.08.2008 um 12:00 Uhr von Konrad
Hallo
Nach meinem Kenntnisstand ist das Recht am eigenen Bild zur Veröffentlichung im
Kunsturheberrechtsgesetz § 22, 23 geregelt.. dies kann und sollte auch
nicht in einer BV geregelt werden.
Auch eine pauschale Freigabeerklärung im AV halte ich im Zweifelsfall für nichtig,
da der AG sich ein Recht auf Vorrat einräumt, ohne dass der Betroffene noch
an ein Veto gegen „schlechte / unpassende/ obzöne? „ Fotos einlegen könnte.
Im dt . Recht gilt für "Einwilligung" immer noch nur das, über was ich umfassend aufgeklärt wurde und dessen Auswirkungen ich zeitnah kenne und nicht was ich vor Jahren im AV unterschreiben.
Erstellt am 05.08.2008 um 20:59 Uhr von Kölner
@paula
Ungültig auch wegen "überraschende Klausel" nach § 305c BGB? Ich meine schon...
Erstellt am 06.08.2008 um 00:43 Uhr von paula
@kölner
im Arbeitsvertrag halte ich das auch für eine zweifelhafte Sache. Da bist Du schnell beim § 305c BGB.
Als AG kann man da sicher was rechtssicheres Gestalten. Besonderer Hinweis, entsprechende Gestaltung im AV. Dann genaue Beschreibung wann und wie... etc
Was mich mal interessieren würde: was für ein Laden ist das, dass man das von allen MA braucht. Also bei uns im Haus würde mir keine drei Leute einfallen wo das überhaupt Sinn macht...