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Antrag auf ao BR-Sitzung

G
gbi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben mit 2 von 5 BR-Mitgliedern eine außerordentliche Sitzung beantragt am Donnerstag, der BR-Vorsitzende hat daraufhin einen Termin am Dienstag gemacht, zu dem wir beide wegen Terminüberschneidung nicht können - wir können aber an allen anderen Tagen der Woche. Am Alternativtermin am kommenden Mittwoch kann angeblich jetzt ein anderes Mitglied des BR nicht - daraufhin hat der BRV einfach gesagt, dass keine ao Sitzung statt findet, sondern das Thema auf die TO der nächsten ordentlichen Sitzung am 20. gesetzt wird. Mal davon abgesehen, dass ich dann Urlaub habe, ist das doch nicht korrekt so, oder ?

10.923022

Community-Antworten (22)

C
carrie

02.08.2008 um 13:22 Uhr

@gbi § 29 Abs. 3 BetrVG, der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Aus dem Kommentar:" Beruft der BR - Vors. trotz Antrags eine Sitzung nicht ein oder setzt er den beantragten Gegenstand nicht auf die Tagesordnung, handelt er pflichtwidrig ( § 23 Abs. 1 BetrVG )."

DAH
Der alte Heini

02.08.2008 um 18:25 Uhr

carrie toller Hinweis. Wer soll den wohl in diesem Zusammenhang den Antrag gem. § 23 BetrVG stellen.

Hier wäre es doch wesentlich sinnvoller die Abwahl des Vors. vorzuschlagen. Aber ob gbi dafür eine Mehrheit findet ??

K
Kölner

03.08.2008 um 22:10 Uhr

@gbi Kann die Terminüberschneidung nicht gelöst werden?

G
gbi

06.08.2008 um 08:41 Uhr

Vielen Dank erstmal für Eure Statements.

@Kölner: Das Terminproblem am Dienstag leider nicht, am Mittwoch (also heute) schon; nur handelt es sich bei dem "Verweigerer" um genau die Person, wegen der die ao Sitzung statt finden soll - diese hatte einen BR Kollegen als Querulanten und weieteres beleidigt.

@all: Am besten wäre natürlich man einigt sich unter den Betroffenen über einen zeitnahen termin; aber mittlerweile ist eben "rauher Wind" und der BRV hat kein Interesse, das problem auszudiskutieren mit einem der Antragsteller, der bei dem Vorfall als Ersatzmitglied nachgerückt war. Am ordentlichen Sitzungstermin ist er dann wieder aussen vor. Daher auch der Antrag auf eine ao Sitzung, da er dann noch eine in Urlaub befindliche Kollegin vertreten muss/kann/darf.

@Carrie Aus welchem Kommentar ist Dein Zitat ? (Fitting oder DKK ?)

B
BR_2007

06.08.2008 um 09:40 Uhr

bei der Abwahl des BRV ist zu beachten, daß er/sie selbst an der Abstimmung nicht teilnehmen darf, weil persönlich betroffen. Da ist das nächste Ersatzmitglied zu laden!

M
Mona-Lisa

06.08.2008 um 10:47 Uhr

@BR_2007, bist du dir sicher? Also ich nicht, ausser ich hab heute morgen schon Tomaten auf den Augen! :-)) Nachzulesen z. B. im - § 25 BetrVG DKK, II. Voraussetzungen des Nachrückens RN. 25

Aber vielleicht steht in der neuesten (11. ) Ausgabe vom Däubler auch was anderes, nur hab ich den leider immer noch nicht.........

B
BR_2007

06.08.2008 um 16:10 Uhr

@Mona-Lisa

ja, ich bin sicher. Wenn das BR-M oder in dem Fall der BRV persönlich betroffen ist, ist er von der Beschlußfassung ausgeschlossen. An der Diskussion kann er noch teilnehmen, aber nicht an der Abstimmung. Für diese Abstimmung ist das nächste Ersatzmitglied einzuladen.

P
Petrus

06.08.2008 um 16:36 Uhr

@BR_2007: Darf er dann deiner Meinung nach an einer Neuwahl des BRV teilnehmen? Selbst dann wenn er kandidiert (und damit persönlich betroffen ist)? Um's abzukürzen: laut § 26(1) BetrVG darf er.

Könnte lustig werden: 5er Gremium, 2 BRM + 1. Nachrücker sind für "Abwahl". Bei der anschließenden Neuwahl kandidiert der alte BRV wieder und hat mit seinen beiden Getreuen wieder eine Mehrheit...

G
gbi

06.08.2008 um 18:00 Uhr

Das erinnert mich an ein perpetuum mobile oder eher noch an Sysiphos ! Wäre ich der BRV würde ich schnell den Vorsitz abgeben ...

B
BR_2007

06.08.2008 um 23:15 Uhr

@Petrus spannende Frage. Der BRV darf nur an der Abstimmung zur Abwahl nicht teilnehmen. Bei der anschließenden Neuwahl ist er nicht mehr verhindert. Es dürfte aber aus anderen arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein, in einem Zug abgewählt und im nächsten Zug neugewählt zu werden. Zwischen Ab- und Neuwahl hat wohl eine gewisse Frist zu liegen. Hier müßte aber abschließend ein reiner Arbeitsrechtler eine Stellungnahme abgeben.

@Mona-Lisa ich bin noch die Rechtsgrundlage schuldig, was den Ausschluß bei der Abstimmung betrifft: BAG, AP Nr. 6 zu 103 BetrVG 1972

@gbi Vorsitz abgeben und gleichzeitig neu kandidieren? Um den TOP auszuhebeln? Ob das einer arbeitsrechlichen Prüfung standhalten würde, wage ich zu bezweifeln.

P
Petrus

07.08.2008 um 14:51 Uhr

@BR_07: Zwischen Abwahl und Neuwahl liegt doch eine Frist von sagen wir mal 5 Minuten... Und selbst die berühmte juristische Sekunde dürfte reichen - wenn nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt... Dann such mal - sonst ist der BRV der, der zuletzt lacht

B
BR_2007

07.08.2008 um 23:16 Uhr

@Petrus Ein BR kann nicht ständig seine Beschlüsse revidieren, nach dem Motto: raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln. Ich habe bei Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke zum § 33 BetrVG folgenden Hinweis gefunden: Hat der Beschluß des BR Außenwirkung (z.B. durch Mitteilung an den AG) erzeugt, ist der BR grundsätzlich an ihn gebunden. Eine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme kann nicht durch einen neuen Beschluss wieder rückgängig gemacht werden.

Alles andere würde mich auch sehr wundern, wir sind beim BR ja nicht im Kasperletheater

L
Lotte

07.08.2008 um 23:27 Uhr

BR_2007, wo siehst Du eine personelle Einzelmaßnahme? Und wo einen Beschluss? Es geht hier um eine Wahl und der BRV verliert ja durch die Abwahl nicht sein passives Wahlrecht zum BRV, oder?

B
BR_2007

08.08.2008 um 19:44 Uhr

@Lotte personelle Einzelmaßnahme war als Beispiel aufgeführt. Wenn der Vorsitzende per Beschluß abgewählt wird, kommt eine Außenwirkung zustande, die nicht durch einen neuen Beschluß eine Minute später wieder revidiert werden kann. Wäre interessant mal einen Arbeitsrecht Juristen dazu zu hören.

K
Kölner

08.08.2008 um 20:41 Uhr

@BR_2007 Natürlich kann ich den BRV abwählen und in der nächsten Minute einen neuen BRV wählen. Was redest Du denn da?

B
BR_2007

10.08.2008 um 23:09 Uhr

@Kölner lese doch einfach mal die vorherigen Beiträge. Nach der Abwahl des BRV wird natürlich ein neuer BRV gewählt, aber m.E. nicht der vorherige. Das wäre ja wohl Schwachsinn.

M
Mona-Lisa

10.08.2008 um 23:16 Uhr

@BR_2007, aha......... was machst du dann, wenn bei der Neuwahl des BRV der "alte" wiedergewählt wird? Oder darf der sich nach deiner Meinung gar nicht zur Neuwahl stellen?

Du bringst da zwei völlig verschiedene Dinge durcheinander! Diese Abwahl/Neuwahl betrifft innerorganisatorische Angelegenheiten des Gremium's und haben mit vertragsrechtlichen Dingen rein gar nicht's zu tun! Soviel zu "personellen Massnahmen" und "Aussenwirkung"!

P
Petrus

11.08.2008 um 16:31 Uhr

@br_2007: Die Abwahl als solche entfaltet in der Regel keine Außenwirkung - oder stellt eine grobe Pflichtverletzung des BR iSd §23 BetrVG dar. Wird der "alte" BRV abgewählt, ist der BR verpflichtet, umgehend einen neuen zu wählen. Und wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, hat das in der selben Sitzung zu geschehen - oder stellt eben eine Pflichtverletzung dar. Wurde dann ein neuer BRV gewählt, teilt man den Namen des neuen BRV dem ArbGeb mit. Erst mit dieser Mitteilung entfalten beide TOP (Abwahl, Neuwahl) Außenwirkung. Oder ist es bei Euch üblich, das der BRV (oder sein Stellv) nach jedem einzelnen Beschluss erstmal zum ArbGeb rennt, den Punkt mitteilt, und erst nach Rückkehr die Sitzung fortgesetzt wird?

B
BR_2007

11.08.2008 um 22:13 Uhr

@mona-lisa @Petrus wie weiter oben bereits geschrieben, war das mit der personellen Einzelmaßnahme beispielhaft erwähnt. Aus dem 2. Beitrag, direkt nach dem Thread Starter, war von pflichtwidrigem Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1 die Rede. Wenn nun wg. diesem pflichtwidrigem Verhalten die Abwahl des BRV auf die Tagesordnung kommt und so beschlossen wird, wäre es ja wohl widersinnig die gleiche Person eine Minute später wieder zum BRV zu wählen. Das würde dann jawohl das Königlich Bayerische Volkstheater toppen.

L
Lotte

11.08.2008 um 22:45 Uhr

BR_2007, na da hat aber einer nach dem letzten Strohhalm gegriffen... ;-))

In dem von Dir erwähnten Beitrag ging es nicht um den BRV, der abgewählt werden soll, sondern um die Ladung zur Sitzung. Und in der Diskussion ging es um die rechtliche Möglichkeit einer Wiederwahl, nicht um den Unsinn, den manche BRM vielleicht manchmal machen...

Gut finde ich ja, dass Du so halsstarrig Deine Meinung verteidigst... ;-)

B
BR_2007

15.08.2008 um 21:56 Uhr

@Lotte ich hatte den Thread so verstanden, daß der BRV abgewählt werden sollte, weil er pflichtwidrig keine Sitzung einberuft, obwohl mehr als 25 % der BRM einen Antrag gestellt haben.

L
Lotte

20.08.2008 um 00:08 Uhr

BR_2007, vielleicht hat der ein oder andere in diesem Thread diesen Gedanken, aber gbi hat ja eigentlich nicht nach Abwahl gefragt... Egal, Du hast Recht mit der Feststellung, dass ein BR recht merkwürdig ist, der seinen BRV erst ab- und dann neuwählt. Juristisch möglich ist es dennoch.

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