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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tariferhöhung 3,5% und viele verdienen weniger - Hilfe

L
Lars
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle !

Großes Problem!!!!!!!!!!!!!!!! Haben ein Neuen Mantel und einen Neuen Entgeltv. Nun ist es so, dass unser Arbeitgeber, diejenigen bestraft, die über Ihr Tarifgehalt verdienen also für besondere Mitarbeit 50 Cent oder so ... mehr bekommen haben jetzt aber auf ihre tatzächliches Tarifgegehalt gekürzt wurden und darauf wurde die gesätzlich 3,5 Prozent Tariverhöhung erhöt. Was kann ich tun, dass diejenigen die 3,5 Prozent bekommen und nicht auf Ihr Geld verzichten müssen. Welche Paragraphen treten in Kraft? 72§ bitte um Hilfe! Es betrifft so viel Miarbeiter.

6.96308

Community-Antworten (8)

B
betriebsratten

31.07.2008 um 17:54 Uhr

Du kannst gar nicht viel tun...müsste im TV geregelt worden sein

M
Mainpower

31.07.2008 um 18:22 Uhr

Hallo, es kommt darauf an was auf den Gehaltsabrechnungen steht. Es gibt da einen Satz der wird gerne genommen: übertarifliche Zulagen sind freiwillig und jederzeit widerrufbar. Wenn das drin steht hast Du keine Chancen.

DAH
Der alte Heini

01.08.2008 um 00:02 Uhr

mainpower selbst wenn dieser Passus nicht benutzt wird, dürfte der BR wenig Möglichkeiten haben hier einzugreifen. Für Probleme bei der Zahlung der tariflichen Erhöhung dürften die Tarifpartner zuständig sein und die übertarifliche Zulage dürfte mit dem Arbeitsvertrag vereinbart sein. Somit wenig Handlungsmöglichkeit für den BR

L
Lisaa

01.08.2008 um 01:41 Uhr

Hallo, also ich halte dies für eine Umgruppierung und da hat der BR Rechte nach § 99 BetrVG. Also Tariferhöhung auf Tarifgruppe, aber wenn der AG die bisher gezahlte übertarifliche Zulage streicht, könnte der BR seine Mitbestimmung gem 99 einfordern und dieser Verschlechterung dann nicht zustimmen. (Setzt aber voraus, dass die Zulagen nicht als widerruflich und freiwillig bezeichnet wurden, wie mainpower schon schrieb).

M
Mainpower

01.08.2008 um 10:37 Uhr

@Lisaa das kann ja alles sein, aber keine Umgruppierung!

T
Tanzbär

01.08.2008 um 15:20 Uhr

Da es keine Einzelmaßnahme ist, sondern alle betrifft, ist der BR m.E. voll mit im Boot. Zumindest haben wir das bei uns so gehalten, als es auch darum ging, die Tarifsteigerungen mit der übertariflichen Zulage zu verrechnen. Zum Schluss hieß es:"Naja, man kanns ja mal probieren ..."

A
Ameise

01.08.2008 um 16:13 Uhr

Hallo, zunächst gilt der TV zwingend nur für Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften. Der AG kann die Annahme allen MA anbieten, zwingen kann er sie nicht zur Annahme. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der Arbeitsvertrag mit all seinen Regelungen. Üblicherweise bildet man aus dem bisherigen Einkommen ein Vergleichsentgelt mit allen stetigen Gehaltsbestandteilen. Liegt das neue Gehalt darüber ist ja alles klar, liegt das neue Gehalt darunter, so ist die Differenz der Besitzstand des MA. Dieser Besitzstand wird dann zum neuen Gehalt dazu bezahlt. Über Höhergruppierung oder Tariferhöhung baut sich der Besitzstand ab. Es sollte im TV mit geregelt sein. Bei der Umgruppierung oder Neueingruppierung hat der BR ein Mitbestimmungsrecht. Viel Erfolg wünscht die Ameise

L
Lisaa

05.08.2008 um 01:25 Uhr

@ mainpower Du hast natürlich bzgl. der Tariferhöhung recht: dies ist keine Umgruppierung nach § 99. Ich habe die Frage aber so verstanden, dass der AG aufgrund der Tariferhöhung eine bislang gezahlte (nichttarifliche) Zulage bei einigen Mitarbeitern kürzt bzw. nicht mehr zahlt. DIES wäre dann nach meinem Rechtsverständnis eine Ab(=Um)gruppierung und hier könnte der BR dann auch seine Zustimmung zu der Verschlechterung verweigern (bzw. überhaupt sein MBR einfordern). Und der einzelne Mitarbeiter kann auch seine bisherige Vergütung im Individualrecht durchsetzen (bzw. es versuchen).

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