Entgelt für freigestellte BR Mitglieder - steuerrechtliche Behandlung von Nacht- und Sonntagszuschlägen?
Hallo zusammen,
brauche mal eure Hilfe in Fragen der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern, hier insbesondere die steuerrechtliche Behandlung von Nacht- und sonntagszuschlägen. Wenn ich nicht freigestellt wäre, würden diese nur gering besteuert, nun bin ich in der Freistellung und bekomme zwar Brutto genauso wie vorher aber auf Grund der Gesamtbesteuerung der Zuschläge habe ich Netto ca. 40 Euro/ monatlich weniger. Ich sehe hierin eine Benachteiligung durch die Betriebsratsarbeit. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (2)
31.07.2008 um 15:26 Uhr
Hallo Lupina, das ist leider korrekt so.(Siehe Basiskommentar §37.4 BetrVG) Für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass das BR- Mitglied alle Lohnleistungen einschließlich aller Sonderzahlungen, Zuschläge usw.weiterbekommt, die es erhalten hätte, wenn es gearbeitet hätte.Die fortzuzahlenden Bezüge unterliegen jedoch der Steuer- und Sozialversicerungspflicht.
31.07.2008 um 17:53 Uhr
Ist korrekt, was Pehoe schreibt, aller dings kann der AG auch Dein Brutto so weit erhöhen, dass Du auf Dein altes Netto kommst, das ist dann keine Bevorteilung .... Wie gesagt ...er kann.... muss aber nicht
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