Erstellt am 30.07.2008 um 06:51 Uhr von mainpower
Hallo,
im Fall seiner Verhinderung
BetrVG § 26 (2)
Erstellt am 30.07.2008 um 07:02 Uhr von Mona-Lisa
@mainpower,
nicht's für ungut...... aber ich glaub, "brdabo" weiss das.....
@brdabo,
um was geht es dir genau?
Erstellt am 30.07.2008 um 07:34 Uhr von brdabo
ok folgende Situation:
1. der BRV ist am Standort Regensburg ansässig, der Hauptsitz ist in München. Wenn der BRV nun dienstlich in München ist hat er dann noch den Vorsitz oder übernimmt in diese Fall der Stellvertreter das Amt.
2. der BRV ist am Standort Regensburg ansässig, er fährt für 2 Tage zur GBR Sitzung nach Nürnberg ,dass wiederum ist auch ein Standort der Firma hat er hier auch noch den Vorsitz oder übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz.
In beiden ist der BRV telefonisch und per mail zu erreichen.
Gruß
Erstellt am 30.07.2008 um 07:45 Uhr von mainpower
Hallo,
wie ich schon sagte, im Fall seiner Verhinderung. Genau das ist doch dann eingetreten. Er ist durch seine Dienstreise VERHINDERT!
Der Stellvertreter ist dann zur entgegenname von Schriftstücken wie Kündigungen, Abmahnungen usw. berechtigt
Erstellt am 30.07.2008 um 08:11 Uhr von brdabo
die Antwort von mainpower reicht mir nicht ganz aus trotzdem vielen Dank.
das Gremium ist geteilt. 5 BR Mitglieder sind München zugeordnet Arbeiten aber in Regensburg darunter auch der BRV 4 Mitglieder aus dem Gremium sitzen in der Zentrale in München. Deswegen denke ich, auch wenn sich der BRV in München aufhält das der Vorsitz nich an den Stellvertreter übergeht
oder liege ich da falsch
Erstellt am 30.07.2008 um 08:38 Uhr von HF
da liegst du überhaupt nicht falsch brdabo,
egal wo sich Euer BRV aufhält, übt er das Amt aus.
Nur wie du schon richtig geschrieben hast Urlaub, Krank u. Seminar, dann gehen die Geschäfte auf den nachfolgenden, muss ja auch nicht immer der Stellv. sein, er kann ja auch mal verhindert sein.
@mainpower
du irrst dich wenn du schreibst, "Der Stellvertreter ist dann zur entgegenname von Schriftstücken wie Kündigungen, Abmahnungen usw. berechtigt", berechtigt zur gegennahme ist jedes BRM nur die Zeit der Frist beginnt erst dann, wenn es dem BRV in die Hände gelangt, wenn er nicht gerade im Urlaub, Krank o. zum Seminar ist, dann sein Stellv. oder der dazu bestimmte, bei Abwesenheit des Stellv.
Erstellt am 30.07.2008 um 09:13 Uhr von brdabo
Danke.
das Beantwortet meine Frage.
Viele Grüße
brdabo
Erstellt am 30.07.2008 um 09:16 Uhr von Kölner
@HF
...hinsichtlich der "Schriftstücke" würde ich mich aber auch nicht auf den verzögerten Fristbeginn als BR verlassen. Da kann dann schon mal ein böses Erwachen auftreten.