Wechsel von Vollfreistellung auf Teilfreistellung - Müssen wir dann alle Freistellungen neu wählen?
Hallo Kollegen,
ich habe eine Frage und konnte diese mit keinem der gängigen Nachschlagewerke lösen. Wir sind ein 15-köpfiger BR mir 3 Freigestellten (Verhältniswahl). Eines der Freigestellten BR-Mitglieder möchte nun aus persönlichen Gründen von Vollzeit auf Teilzeit wechseln und dieses auch auf die Freistellung übertragen. Das Gremium hat vor zwei Jahren (Konstitution) beschlossen, dass wir keine Teilfreistellungen möchten (Mehrheitsbeschluss). Sollten wir den Grundsatzbeschluss kippen, dann haben wir die zwar Möglichkeit, aber... Nun meine Frage: Müssen wir dann alle Freistellungen neu wählen? Denn durch die allgemeine Öffnung hin zu Teilfreistellungen sind nun ganz neue Möglichkeiten geschaffen. Zum Beispiel haben sich vor zwei Jahren nur wenige für eine Freistellung interessiert, da sie nicht ganz raus aus dem Beruf wollten. Wie ist die gesetzliche Lagen.
Für Eure Antwort schon mal DANKE
Community-Antworten (5)
28.07.2008 um 21:03 Uhr
@Controller Auch wenn dem BR die Teilung einer Freistellung per Beschluss möglich gemacht wird nach § 38 BetrVG, so halte ich einen 'Grundsatzbeschluss' für einen völlig verkehrten Ansatz. Zu Deiner Frage: Bisher will doch nur EIN Kollege seinen Stellenanteil reduzieren. Wo liegt das Problem?
29.07.2008 um 10:45 Uhr
@Kölner, danke für deine Antwort Also die Geschichte unseres BR in Langfassung. 2006 zog eine Minderheitenfraktion (neues Blut; 7 MA) in unseren BR ein. Viele von diesen wollten eine bessere Art der Mitbestimmung, waren aber nicht bereit ihren eigentlichen Job ganz an den Nagel zu hängen (also Teilfreistellungen). Die sind der Meinung, dass sich die alte Fraktion über die Jahre zu weit von der Belegschaft entfernt hat. (Vollfreistellungen seit 3 bzw. 4 Amtsperioden) Sie sehen also Vollfreistellungen als Teil des Problems an und nicht als Teil der Lösung. Durch den Grundsatzbeschluss konnte die Mehrheitsfraktion sicherstellen, dass die Minderheitenfraktion nur eine Vollfreistellung erhielt. Jetzt möchte ein Mitglied der Mehrheitsfraktion von Vollzeit auf Teilzeit wechseln. Da sie die Mehrheit haben können sie den Grundsatzbeschluss kippen. Natürlich sagen jetzt viele der Minderheitenfraktion, dass sie neu wählen möchten. Denn nun könnten ja auch sie eine Teilfreistellung beanspruchen. Beiden Seiten fehlt aber die notwendige 3/4 Mehrheit für ein Abberufen der Freigestellten (Neuwahl der FGs) und die Mehrheitsfraktion möchte nicht neu wählen. Also ist die zentrale Frage: Müssen wir per Gesetz "Neu" wählen, wenn der Grundsatzbeschluss zur Vollfreistellungen gekippt wir?
29.07.2008 um 10:53 Uhr
@Controller Aber... ...wenn doch die Freistellungen nach der Verhältniswahl - dem Grunde nach - gewählt/vergeben wurden, dann ist doch auch die Teilfreistellung Sache der jeweiligen 'Gruppe'...
29.07.2008 um 12:49 Uhr
@Kölner, ... nur konnten sich viele nicht zur Wahl der Freigestellten aufstellen lassen, da sie nur zu einer Teilfreistellung bereit waren. und es 2006 aber per Grunsdatzbeschluss keine Teilfreistellungen gab. Ich habe nochmal im Fitting nachgelesen.
- Das Gremium entscheidet per Mehrheitsbeschluss vor der Wahl der Freigestellten (unter Absprache mit dem Arbeitgeber) über die Anwendung von Teilfreistellungen Fitting § 38 Rn 13
- Der BR hat ein Recht auf Teilfreistellungen BetrVG§ 38 (1) Satz 3 Frage: Folgt auf die Neufassung der Grundsatzentscheidung automatisch eine Neuwahl der Freigestellten ohne vorhergehende Abberufung der Freigestellten?
29.07.2008 um 13:51 Uhr
Controller, Du hast völlig Recht mit dem Beschluss über Voll- Und Teilfreistellungen. Ist allerdings ein ganz normaler Beschluss, der jederzeit neu gefasst werden kann. Auswirkungen auf Freistellungen hat es erst bei Neuwahlen von Freistellungen. Jede Freistellung muss abgewählt werden und zwar per Verhältniswahl, wenn per Verhältniswahl gewählt wurde. Auch, wenn die Kollegen die Stundenzahl ändern! Halte es übrigens weder für TZBfG § 4 noch für AGG konform (mittelbare Benachteiligung von Frauen), Teilfreistellungen abzulehnen.
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