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Kranbedienerschulungen für Mitarbeiter; berufsbildende Maßnahmen nach § 96-98 BetrVG - Welche Möglichkeiten haben wir mitzubestimmen?

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Mecki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

unser Arbeitgeber (Maschinenfabrik mit ca. 350 Mitarbeiter) will Kranbedienerschulungen durchführen. Dies soll am arbeitsfreien Samstag stattfinden, Dauer ca. 8 Stunden. Die Schulungskosten will er bezahlen, die Schulungszeit soll jeder durch Freizeit einbringen. In neue Arbeitsverträge lässt er diese Schulung gleich mit reinschreiben. Da er bereits 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, meint er der BR hat kein Mitspracherecht, es sind Einzel-Verträge. Wir sagen es sind berufsbildende Maßnahmen nach § 96-98 Betr. Verf. Gesetz und wir wollen mitbestimmen evtl. über eine Betriebsvereinbarung. Wer hat Recht?? Welche Möglichkeiten haben wir???

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Community-Antworten (3)

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pirat

25.07.2008 um 11:33 Uhr

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Mecki

25.07.2008 um 13:14 Uhr

Hallo pirat,

vielen Dank für den Hinweis, war ganz schön viel Text.

Aber so wie es aussieht, besteht auf alle Fälle Mitbestimmungspflicht nach § 87 Betr. Verf. Gesetz und der Samstag gilt als Arbeitszeit. Siehst Du das auch so??

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pirat

25.07.2008 um 13:23 Uhr

@Mecki, für die Länge des Textes, bin ich leider nicht verantwortlich. Um eine rechtssichere Anwort zu bekommen, solltet ihr bei der GEW nachfragen. Bei Risiken und Nebenwirkungen....du kennst es? IMHO, so sehe ich es...

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