Erstellt am 24.07.2008 um 21:49 Uhr von wölfchen
wenn zwei miteinander konkurrierende Verträge bestehen, dann ist es tatsächlich so, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Variante zur Anwendung kommt. Wenn dann der Urlaub nach dem neuen Tarif-Vertrag wiederum günstiger ist, kommt dieser zur Anwendung. Man könnte auch für die Zeit des günstigeren Urlaubs nach Arbeitsvertrag Besitzstandswahrung dazu sagen . . .
Erstellt am 24.07.2008 um 22:33 Uhr von paula
sehe es erst mal so wie wölfchen...
aber mal so am Rande: wer hat den diesen Haus-TV ausgehandelt? Viele führende Juristen halten Alterstaffelungen beim Urlaub für unwirksam. Besonders Prof. Thüsing hat schon mehrere Aufsätze zu der AGG-Problematik von TV geschrieben. Es stellt sich dann halt die Frage ob es eine Angleichung nach unten (wohl abzulehnen) oder nach oben geben muss.
Da würde sich eine Klage wohl mal lohnen
Erstellt am 24.07.2008 um 22:52 Uhr von Alexa
Hallo Paula,
ausgehandelt hat das die Geschäftsleitung mit der Gewerkschaft.
Ich kenne aber fast nur solche Staffelungen nach Alter in vielen Tarifverträgen.
Da hätten ja alle ein Problem. Letztlich soll ja der ältere Mitarbeiter etwas mehr Erholung durch mehr Urlaub erhalten. Das hatten wir ja auch der Tarifkommission mal gesagt, als wir da befragt wurden. Dann müsste der Zusatzurlaub für die Behinderten ja auch nichtig sein. Denn die Behinderten würden dann ja auch nicht "gleich" behandelt.
Erstellt am 24.07.2008 um 23:06 Uhr von paula
Es gibt sehr viele Juristen die alle diese Regelungen in den TV als unwirksam ansehen. Man müßte halt mal jemanden finden der das ausdiskutiert. Thüsing ist da keine kleine Nummer. Er hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Gesetzes beraten. Es gibt auch einen guten Kommentar zum AGG von ihm.
Er sieht z.B. auch die Alterstaffeln im Bereich der Vergütung als unwirksam an....
Erstellt am 24.07.2008 um 23:26 Uhr von Alexa
Ja bei der Vergütung sehe ich das auch als kritisch an.
Mehr Lohn, bloß weil man älter wird ist ja auch Quatsch.
Ist ja schon kaum noch üblich die Betriebszugehörigkeit zu honorieren. Da zählt nur Tätigkeit und Leistung.