Erstellt am 24.07.2008 um 10:27 Uhr von w-j-l
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Du aber bzgl. der Hintergründe als Voraussetzung für die Realisierung (Betriebsübergang oder Eingliederung in den Klinikkonzern) selbst prüfen oder von einem Anwalt prüfen lassen musst:
1. Es gibt weder einen Betriebsübergang noch eine Eingliederung nach § 21a. Dann bleibt der Betriebsrat der xyz-GmbH erhalten.
2. Es gibt entweder einen Betriebsübergang oder eine Zusammenfassung nach § 21a. Dann hat der BR der ABC-GmbH ein Übergangsmandat, und muss unverzüglich eine Neuwahl einleiten (nicht erst 2010). Da kannst Du Dir dann ausrechnen, ob Du über eine eigene Liste Chancen auf einen BR-Sitz hast, oder Dich auf eine andere Liste bewirbst.
Erstellt am 24.07.2008 um 19:24 Uhr von mondnacht
was dir der der stellvert. BRV des Klinikums erklärt hat stimmt nur zum Teil!
Nämlich wie folgt:
1.) wenn eure beiden Betriebe zu einem "verschmolzen" wurden, hat der Betriebsrat des Betriebs mit den meisten wahlberechtigten Arbeitnehmern NUR EIN ÜBERGANGSMANDAT (siehe §21a Abs.2 BetrVG). Das Übergansgmandat gibt ihm nicht das Recht das Mandat des anderen Betriebsrats zu übernehmen. Ein Übergangsmandat ist kein Ubernahmemandat. Was ein Übergangsmandat ist, wird in §21a Abs1. erklärt. Dazu gehört wesentlich, daß er UNVERZÜGLICH den Wahlvorstand zur Neuwahl zu bestellen hat (und nicht wie du schreibst bis zur nächsten BRWahl 2010 wartet).
2.) Ob eine Verschmelzung zweier Betriebe zu einem Betrieb vorliegt, oder ein Unternehmen euren Betrieb übernommen hat und als eigenständigen Betrieb weiterführt (Betriebsübergang geregelt in §613a BGB) sollte nach Rücksprache mit deinem Unternehmer/Personalchef/offizielle Arbeitgeberadresse deines Betriebsrats geklärt werden. Dem anderen Betriebsrat würde ich in der Angelegenheit nicht unbedingt vertrauen (der ist nämlich mindestens so interessengesteuert wie dein Chef und hat außerdem in der Regel genausowenig Sachverstand wie du). Erscheint die Info des Chefs zweifelhaft, machst du von deinem Recht Gebrauch dich in dieser Angelegenheit nach vorheriger Absprache mit dem Chef von einem Sachverständigen beraten zu lassen (§80 Abs.3 BetrVG)
3.) Wer kann Sachverständiger gemäß obiger Schilderung sein?
Zuerst würde ich jemanden anfragen, der über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informiert ist. Das ist in der Regeln die Person, die den Jahresabschluß/Bilanz für das Unternehmen erstellt; falls vorhanden; eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Unternehmens. Also nicht zuerst zum Juristen gehen! Das kannste später machen, wenn dich der erste Schritt auch nicht weiter bringt. Und ich hab hier absichtlich immer den Begriff Unternehmen geschrieben um auf den Unterschied zwischen Unternehmen und Betrieb hinzuweisen (d.h. in einem Unternehmen können mehrere Betriebe als eigenständige Betriebe zusammengefasst sein). Du musst dich über die Struktur des Unternehmens (ob euer Betrieb ein eigenständiger Betrieb im Unternehmen ist) informieren!
Wenn dein Chef sich weigert, oder dich nicht unterstützt mit den Leuten zu sprechen, die für die Erstellung eurer Bilanz/Jahresabschluß/Wirtschaftsprüfung verantwortlich sind, dann kündigst du an, das du eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Beantwortung deiner Fragen beauftragen willst.
4.) Welche Fragen sind wichtig?
4.1) Formuliere folgende Frage: Sind wir nach der Übernahme durch die Klinik ein eigenständiger Betrieb geblieben gemäß §613a BGB? (am besten becksche arbeitsrechtliche Gesetzestextsammlung mit ins Gespräch nehmen und bei §613a BGB Lesezeichen rein)
4.2) Welche Person hat für uns die Personalleitung?
4.3) Welche Person ist für die wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich?
4.4) Werden Betriebsmittel (z.B. Büros, Telefonanlage etc.) getrennt genutzt?
Es gibt sicherlich noch mehr Fragen zu klären, doch diese 4 Fragen helfen dir schonmal den Einstieg ins Gespräch so zu gestalten, dass es ein zielorientiertes Gespräch wird. Viel Erfolg :)