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Mitarbeiter in zwei Unternehmen

K
Kater
Jan 2018 bearbeitet

Unser Unternehmen besteht aus 2 rechtlich voneinander getrenten Unternehmen. Unternehmen 1 ist tarifgebunden und Unternehmen 2 ist nicht tarifgebunden. Der GF stellt alle neuen MA im Unternehmen 2 ein, die nicht tarifgebunden ist. Die Beschäftigung dieser neuen MA findet jedoch im Unternehmen 1 statt. Unternehmen 2 ist eine 100% tige Tochtergesellschaft. Es kann passieren, dass sich MA gegenübersitzen, die in zwei verschiedenen Unternehmen eingestellt sind. Der Betriebsrat bekommt dadurch auch keine Anhörung über diese Mitarbeiter sondern nur eine Mitteilung.

Ist dies überhaupt rechtens?

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Community-Antworten (4)

G
Galaxy

23.07.2008 um 15:31 Uhr

@kater

Welche rechtsformen haben diese beiden Unternehmen? Ist der GF beider Unternehmen identisch? Wieviel MA hat Unternehmen 2, warum wählen die keinen eigenen BR? ( oder gibt es nur befristete AV )

Viele Fragen, ich weiß, aber ich benötige etwas "mehr Butter bei die Fische" für evtl. Antworten....

K
Kater

23.07.2008 um 15:47 Uhr

Der GF ist gleich beide GmbH Untenehmen 2 hat ca. 30 Mitarbeiter

G
Galaxy

23.07.2008 um 16:09 Uhr

@kater

Hat der GF eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG? Frag ihn doch mal....... Wenn nicht, mit welcher Begründung "leiht" er dann AN von Unternehmen 2 an das Unternehmen 1 aus? Wenn ihr mit Dienstplänen arbeitet, wer schreibt diesen DP? Der Vorgesetze von Unternehmen1 für "seine" MA und der Vorgesetzte von Unternehmen2 für "seine" oder der Vorgesetzte von Unternehmen1 für alle? Wahrscheinlich bekommen die MA von U2 natürlich weniger Kohle für die gleiche Arbeit wie die MA von U1 und euer Betrieb expandiert und komischerweise gibt es keine Bewerbungen für das tarifgebundene Unternehmen. Die einfachste Möglichkeit ist, dass die Beschäftigten in Unternehmen 2 einen eigenen BR wählen und dieser dann aktiv wird. Aber wenn es im U1 einen BR gibt, dann sollte dieser BR einen entsprechenden Beschluss fassen und einen Rechtsanwalt beauftragen zur Klärung des Sachverhaltes "gemeinsamer Betrieb, etc., etc". Alle anderen Ratschläge wären meiner Ansicht nach fehl am Platz, da sollte man sich Gesellschaftsverträge und ähnliches anschauen und dafür gibt es "Fachkräfte". Manchmal reicht ja schon eine Androhung eines Beschlusses um Wunder zu erreichen.. ;-))

Viel Glück

A
Angi1

31.07.2008 um 10:28 Uhr

Hallo Kater,

im Fitting zu § 99 RN 33 " Der Begriff der Einstellung setzt nicht voraus, dass einArbeitsverhältnis begründet werden muss. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. zuletzt 12.11.02 AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung) liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen (also nicht nur Arbeitnehmer) in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zur verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis , in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an, so dass § 99 auch bei der Einstellung von Nichtarbeitnehmern greift."

Ihr habt also vollen MBR nach § 99

MfG Angi1

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