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Müssen es immer Betriebsvereinbarungen sein?

B
Butz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Arbeitgeber ist jetzt auf uns zugekommen und will mit uns die Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit in unserer Verwaltung regeln. Bisher gab es bei uns nur ein sogenanntes "Gewohnheitsrecht". Er will die Gestaltung der Arbeitszeit ins Organisationshandbuch aufnehmen und meint, dass wir hierzu nicht unbedingt eine Betriebsvereinbarung brauchen. Wie steht Ihr dazu? Sollten wir als BR unbedingt auf eine Betriebsvereinbarung bestehen und wenn ja, warum? Vielen Dank im voraus für Eure Hinweise.

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Community-Antworten (4)

W
Werner

22.07.2008 um 16:53 Uhr

Moin Butz, deshalb sollte man eine abschließen: Die Betriebsvereinbarung ist eins der wichtigsten Instrumente zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Der Betriebsrat sollte in sämtlichen wichtigen Interessenbereichen der Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Arbeitsschutz usw.) den Abschluss von Betriebsvereinbarungen durchsetzen. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Die Normen der Betriebsvereinbarung sind unabdingbar, d.h. sie können nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer durch einzelvertragliche Abmachungen verändert werden. Ein Verzicht der Arbeitnehmer auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen ist nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unzulässig, sofern nicht der Betriebsrat zustimmt. Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf die abredegemäße Durchführung einer Betriebsvereinbarung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Der Betriebsrat ist für die Durchsetzung dieses Anspruchs antragsbefugt.

J
Jube

22.07.2008 um 17:31 Uhr

@Butz, den Inhalt eines Organisationshandbuches kann er jederzeit ohne Eure MBR ändern, das wollt Ihr doch wohl nicht, oder?

A
Alexa

22.07.2008 um 20:29 Uhr

Hallo Butz, ich stimme den Kollegen hier zu. Der Arbeitgeber scheint ja grundsätzlich nichts gegen Verhandlung und Regelung zu haben - es geht hier ja nur um die Formfrage wie bzw. wo die Vereinbarung dann bekannt gegeben wird. Gegen den Weg des Verweises bzw. der Aufnahmen in das Org-Handbuch (vermutlich wird zertifiziert...?) spricht ja nichts, wenn die Arbeitszeitregelung juristisch als Betriebsvereinbarung verhandelt, abgeschlossen und auch real angewendet und eingehalten wird. Viel Erfolg!

FB
Frank B

23.07.2008 um 09:30 Uhr

Hallo Butz,

ihr solltet euch vielleicht auch mal die Mühe machen ins BetrVG zu schauen. Da findest du im §87 Abs.1 einige Dinge wo der BR ein MBR hat. Wenn ihr auch noch eine umfangreiche Kommentierung (Fitting, DKK) habt, solltet ihr dort mal reinschauen.

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