Erstellt am 18.07.2008 um 10:21 Uhr von pirat
@sonni75
§ 13 BetrVG sagt wann....
Erstellt am 18.07.2008 um 10:31 Uhr von Werner
Moin sonni,
nein, das kann der ArbGeb. nicht!
Das Ersatzmitglied rückt nach bis zur nächsten Wahl.
Voraussetzung ist natürlich, dass der §13 BetrVG nicht schon im Vorfeld gegriffen hat und ihr schon hättet Wählen müßen bzw. die Wahl einleiten müßen!
Erstellt am 18.07.2008 um 12:45 Uhr von Frank B
was kann das ersatzmitglied tun damit es dann nachrückt?
Nicht das Ersatzmitglied, der Betriebsrat in Person des Vorsitzenden!!! Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung ein bzw. teilt dem AG mit, das bei Ausscheiden von Mister X, Mister Y laut Wahlunterlagen in den BR nachrückt!
Erstellt am 18.07.2008 um 14:48 Uhr von peanuts
Es bedarf keiner Aktion; sobald ein BRM aus dem BR ausscheidet, ist das nachrückende Ersatzmitglied automatisch BRM!
Allerdings spricht nichts dagegen, das den KollegInnen und dem AG mitzuteilen.
"Das Ersatzmitglied rückt nach bis zur nächsten Wahl.
Voraussetzung ist natürlich, dass der §13 BetrVG nicht schon im Vorfeld gegriffen hat ..."
Das ist natürlich Unsinn...
Ein Ersatzmitglied rückt auch dann nach, wenn keine Neuwahl gem. § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG eingeleitet worden ist!
Erstellt am 18.07.2008 um 15:43 Uhr von Petrus
Hallo,
natürlich rückt das EBRM automatisch nach, selbst wenn gewählt hätte werden müssen. Und im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit teilt man dies dem ArbGeb auch gern mit.
Was der ArbGeb natürlich machen kann: Den BR auf seine Pflichten hinweisen, eine evtl. notwendige Neuwahl nach § 13(2) Nr. 1 BetrVG einzuleiten. Falls diese Pflicht besteht und der BR dieser nicht nachkommt, kann er die Auflösung des BR und damit die Einleitung einer Neuwahl auch erzwingen. Aber bis zur gerichtlichen Auflösung bzw. der Konstituierung eines neuen BR rückt das EBRM nach.
@sonni: Die Erforderlichkeit einer Neuwahl könnte bei deiner Schilderung gut gegeben sein...
Erstellt am 19.07.2008 um 11:57 Uhr von peanuts
ENTSCHEIDEND ist der Stichtag und der ist genau 2 Jahre nach der letzten BR-WAHL! Alle Änderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach diesem Stichtag fallen NICHT unter den § 13 Abs.2 Nr. 1 BetrVG!