Kündigung nach Mutterschutz?
Eine Mitarbeiterin möchte nach Mutterschutz zu veränderten und verkürzten Arbeitszeiten Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Unter diesen Voraussetzungen möchte der AG die Mitarbeiterin nicht wiedereinstellen bzw. kündigen. AG würde die Mitarbeiterin nur unter den vor dem Mutterschutz bestandenen Bedingungen übernehmen. Ist das rechtens?
Community-Antworten (5)
18.07.2008 um 12:21 Uhr
Wenn der AG es eingehend betrieblich begründen kann... JA
siehe auch Teilzeit-/Befristungsgesetz
18.07.2008 um 12:40 Uhr
@David_gegen_Goliath, wirklich? Während der Schwangerschaft und in einem Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung (bei anschließendem Erziehungsurlaub auch länger) besteht ein Kündigungsverbot gem. § 9 Abs. 1 MuSchG.
18.07.2008 um 13:26 Uhr
@Werner
Der Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuScHG berechtigt nicht zu einer einseitigen Vertragsänderung bzw. einem Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer...
18.07.2008 um 13:28 Uhr
Hallo, wenn ich das richtig lese möchte die Mitarbeiterin die zuvor im AV festgelegten Arbeitszeiten verändern. Ob das so einfach geht ist zweifelhaft. Meines erachtens müsste dann der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Da er das aber nach § 9 MuSchG. nicht darf müsste die Kollegin ihre alte Arbeitszeit beibehalten.
18.07.2008 um 13:49 Uhr
@mainpower:
Zur Verringerung der persönlichen AZ bedarf es nach § 8 TzBfG keiner Änderungskündigung, sondern lediglich einer Vereinbarung zwischen ArbGeb und ArbN.
Und die Gründe, auf die der ArbGeb eine Ablehnung der Verringerung stützen kann, sind auch nicht wirklich vielfältig. Der selbe § 8 grenzt in Abs. 4 die Möglichkeiten ein:
"Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbietnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. (...)"
Die Knackpunkte sind also "wesentlich beeinträchtigen" und "unverhältnismäßige Kosten"....
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