Erstellt am 18.07.2008 um 10:21 Uhr von David_gegen_Goliath
Wenn der AG es eingehend betrieblich begründen kann... JA
siehe auch Teilzeit-/Befristungsgesetz
Erstellt am 18.07.2008 um 10:40 Uhr von Werner
@David_gegen_Goliath,
wirklich?
Während der Schwangerschaft und in einem Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung (bei anschließendem Erziehungsurlaub auch länger) besteht ein Kündigungsverbot gem. § 9 Abs. 1 MuSchG.
Erstellt am 18.07.2008 um 11:26 Uhr von David_Gegen_Goliath
@Werner
Der Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 MuScHG berechtigt nicht zu einer einseitigen Vertragsänderung bzw. einem Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer...
Erstellt am 18.07.2008 um 11:28 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn ich das richtig lese möchte die Mitarbeiterin die zuvor im AV festgelegten Arbeitszeiten verändern. Ob das so einfach geht ist zweifelhaft. Meines erachtens müsste dann der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Da er das aber nach
§ 9 MuSchG. nicht darf müsste die Kollegin ihre alte Arbeitszeit beibehalten.
Erstellt am 18.07.2008 um 11:49 Uhr von Sternburg
@mainpower:
Zur Verringerung der persönlichen AZ bedarf es nach § 8 TzBfG keiner Änderungskündigung, sondern lediglich einer Vereinbarung zwischen ArbGeb und ArbN.
Und die Gründe, auf die der ArbGeb eine Ablehnung der Verringerung stützen kann, sind auch nicht wirklich vielfältig. Der selbe § 8 grenzt in Abs. 4 die Möglichkeiten ein:
"Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbietnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. (...)"
Die Knackpunkte sind also "wesentlich beeinträchtigen" und "unverhältnismäßige Kosten"....