Erstellt am 16.07.2008 um 12:09 Uhr von Jube
@ see-see,
Ihr könnt von Eurem Initiativrecht Gebrauch machen, ob der AG aber daraf eingeht, könnte fraglich sein. Je nachdem, was genau in den Verträgen steht, könnt ihr ja vielleicht auch noch den § 91 BetrVG ziehen.
Erstellt am 16.07.2008 um 12:40 Uhr von klinik
@see-see,
du schreibst einige Kollegen werden verliehen........liegt hier nicht eine Versetzung vor? Ist der Arbeitsvertrag eurer kollegen nicht bei Euch im Betrieb, oder sehe ich dass Falsch?
Erstellt am 16.07.2008 um 12:54 Uhr von uhu
@see-see
ganz abgesehen von der Frage nach der Versetzung i.R. von § 99 BetrVG stellt sich die Frage, ob euer AG überhaupt zum Verleih von AN berechtigt ist? nach AÜG abprüfen;
Erstellt am 16.07.2008 um 14:43 Uhr von see-see
Die Kollegen werden für zunächst 4 Wochen befristet "versetzt"/Verliehen. Es ist auch ganz gut, dass sie versetzt werden können, da die Auftragslage bei uns sehr düster ist (die Kollegen sind zum Teil schon bis zum Anschlag im Freizeit-Minus). Wie es formell möglich ist bzw. rechtlich erlaubt ist, bin ich gerade am eruieren. Der Personaler muss mir da noch Auskunft geben. Es gab mal vor Jahren eine Erlaubnis im Rahmen von Kurzarbeit. Ob diese Erlaubnis gem. AÜG noch gültig ist oder ob eine neue Erlaubnis beantragt werden muss, weiß ich schlichtweg nicht. Und ob überhaupt eine Erlaubnis vorliegt, weiß ich auch nicht....