Kann der MA, nach geleisteter AZ, verpflichtet werden,nochmals die Arbeit aufzunehnen?
Hallo! Frage.! Wir sind im Gesundheitssektor (Dialyse),2 schichtbetrieb, tätig. Durch Ausfall (Krankheit) eines MA wird das Personal vom Frühdienst aufgefordert, nochmals am Abend für 2,5 Std zu arbeiten. Unser TV sieht das Arbeiten von tgl 7,7std vor und gelegentlich in Spitzenzeiten sogar 10 std. Kann der MA verpflichtet werden durch erneutes hereinkommen bei zusätzlicher An-und Abfahrtzeit erneunt 2.5 Std zu arbeiten.? Gibt es Richtlinien/ Bestimmungen zu diesen Thema!
Danke
Community-Antworten (2)
14.07.2008 um 09:00 Uhr
Hallo Flipper, siehe mal im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §5 nach.
Mit kollegialen Grüßen
14.07.2008 um 12:16 Uhr
@Flipper ist das bei euch immer so, wenn EIN MA ausfällt durch Kranheit oder Urlaub etc.??? Da liegt doch grundsätzlich was im argen; Habt ihr einen BR? Wendet euch DRINGEND an euren BR oder PR; Änderung der Lage der Arbeitszeit; Mehrarbeit/Überstunden etc. unterliegen zwingend der Mitbestimmung des BR; ohne Genehmigung vom BR geht garnichts außer eurer Regelarbeitszeit;
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