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Einstellung §99, falsche Eingruppierung - Darf der AG einfach diese Mitarbeiter als "außer Tarif" einstellen?

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Caroline
Jan 2018 bearbeitet

kann der Betriebsrat eine Einstellung verhindern, wenn die Eingruppierung nicht der durch Betriebsvereinbarung vereinbarten Vergütungsgruppentabelle entspricht.

Der AG möchte neue Mitarbeiter wesentlich höher eingruppieren als dort seit Jahren beschäftigte. Darf der AG einfach diese Mitarbeiter als "außer Tarif" einstellen. Unser Betrieb hat keinen Tarifvertag.

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Community-Antworten (6)

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Lohengrin_2

13.07.2008 um 11:06 Uhr

@caroline, der BR kann seine Zustimmung zur Eingruppierung nach den in § 99 Abs. 2 genannten Gründen innerhalb einner Woche schriftlich verweigern. Die Einstellung des AN verhindern kann der BR deshalb eher nicht. Wobei der der AG die Zustimmung zur Eingruppierung Arbeitsgerichtlich ersetzten lassen. Aber was sagt eigentlich der betroffene Mitarbeiter?

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caroline

13.07.2008 um 23:01 Uhr

Dass man nach 99,2 die Zustimmung verweigern kann, wenn bestimmte Gründe zutreffen weißich, aber kann die Zustimmung wegen falscher oder nicht mitgeteilter Eingruppierung verhindert werden?

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Immie

13.07.2008 um 23:24 Uhr

Ihr könnt der Einstellung zustimmen und die Eingruppierung gesondert ablehnen. Würden sich denn die neuen AN in eure Vergütungstabelle einsortieren lassen? Habt ihr andere Kollegen mit identischen Voraussetzungen die weniger bekommen? Wenn ja , zieht sie doch später nach... Ansonsten muss man auch jönne könne.

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Aeskulap

14.07.2008 um 10:46 Uhr

Halo, ich denke bei einer Neueinstellung wird ein Vertrag ausgehandelt, der die Bedingungen des neuen AV regelt. Zu den Bedingungen gehört auch die Vergütung. Diese wird oftmals individualrechtlich vereinbart. Ich denke hier unterliegt die Eingruppierung nicht der Mitbestimmung. Selbst wenn ein TV existiert, gilt dieser nur unmittelbar und zwingend für Gewerkschaftsmitglieder. Einnen Ablehnungsgrund für eine Einstellung kann ich nicht davon ableiten. Gruß Äskulap

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pirat

14.07.2008 um 12:14 Uhr

Ahoi Immi, ganau so haben wir es bei einer zu niedrigen Eingruppierung auch schon gemacht, das nennt man dann schwebend unwirksam der AN kann innerhalb von 2 Jahren induvidualrechtlich klagen...aber was erzähle ich dir das, du weisst es ja! .-)

@Aeskulap, das sieht das BAG aber anders....Urteil vom 28. April 1998 - 1 ABR 50/97

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Aeskulap

14.07.2008 um 14:08 Uhr

@pirat Urteil gelesen, ist ok, wieder dazugelernt. Danke Gruß Äskulap

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