Reaktionszeit - Frist bei Anfragen des ArbG nach §87?
Hi,
ich habe eine Frage zum Thema -§87 Mitbestimmung- Reaktionszeiten / Fristen.
Wenn der ArbG dem BR ein zum 87er passendes Thema zur Genehmigung einreicht, welches keine BV Bedarf (z.B.) Umgestalltung Pausenraum, temporär Überstunden usw. - gibt es hier auch fristen in denen wir als Gremium sowas Zustimmen müssen?
Wenn ja wo stehen die:
HeikoLee
Community-Antworten (2)
11.07.2008 um 15:42 Uhr
@HeikoLee Ihr braucht so lange wie ihr braucht. Wenn ihr der Meinung seit, euch ausführlich zu beraten und alle Eventualitäten abzuwägen, dann ist das euer gutes Recht. Eine BV kann nie verkehrt sein, immerhin sind dort Regeln festgeschrieben, von denen man nicht so einfach abweichen darf.
11.07.2008 um 16:26 Uhr
HeikoLee, beim §87 gibt es nicht die Zustimmungsfiktion wie z.B. beim §99. Hier ist echte Mitbestimmung. Daher sieht der §87 auch andere Instrumente vor.
Wenn ihr euch nicht äußert, so hat der AG die Möglichkeit, euch in die Einigungsstelle zu zwingen.
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