Erstellt am 08.07.2008 um 16:41 Uhr von Pirat
@katie,
§ 37 Abs. 2 BetrVG geht immer.
Erstellt am 09.07.2008 um 07:06 Uhr von Werner
Moin katie,
Eine Freistellung nach 38 ist nicht an die Wahl gekoppelt!
Beratung mit dem ArbGeb. in der nächsten BR-Sitzung, anschließend Wahl der 2. Freistellung.
Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber das für die Freistellung beschlossenen Betriebsratsmitglied mit. Stimmt er zu, ist dieses sofort freigestellt. (Es kann allerdings auch sein, dass ein Datum abgesprochen wird.) Äußert sich der Arbeitgeber hingegen nicht, dann beginnt die Freistellung mit dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist.
Man muß aber evtl. zwischen Unternehmen und Betrieb einen Unterschied machen.
Ein Unternehmen i.S.d. BetrVG wird definiert als die rechtlich selbstständige, organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Interessen verfolgt.
Der Begriff des Betriebes ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit dem Begriff des Unternehmens. Im Gegensatz zum Betrieb ist ein Unternehmen der Rechtsträger (z.B. die GmbH, die AG oder die OHG), unter dem der Unternehmer seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt.
Unternehmen und Betrieb können identisch sein, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht. Ein Unternehmen kann auch aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der im Unternehmen verfolgte arbeitstechnische Zweck in mehreren Einheiten verfolgt wird.
Schließlich können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb haben, es besteht dann ein sogenannte Gemeinschaftsbetrieb.