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Weitere Freistellung - wie müssen wir vorgehen?

K
katie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, mittlerweile sind in unserem Unternehmen mehr als 500 MA angestellt. Wie kommt der BR nun an seine 2. Freistellung. Wir sind nicht sicher, ob das während einer Amtsperiode funktioniert oder ob immer die MA Zahl zum Zeitpunkt der Wahl ausschlaggebend ist. Wenn eine weitere Freistellung rechtens ist ( von der Arbeit im BR auf jeden Fall) wie müssen wir vorgehen? Einen Beschluss fassen und dem AG mitteilen, ab dem nächsten 01. wird XYZ die 2. Freistellung wahrnehmen. Vielen Dank Katie

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Community-Antworten (2)

P
pirat

08.07.2008 um 18:41 Uhr

@katie, § 37 Abs. 2 BetrVG geht immer.

W
Werner

09.07.2008 um 09:06 Uhr

Moin katie, Eine Freistellung nach 38 ist nicht an die Wahl gekoppelt! Beratung mit dem ArbGeb. in der nächsten BR-Sitzung, anschließend Wahl der 2. Freistellung. Der Betriebsrat teilt dem Arbeitgeber das für die Freistellung beschlossenen Betriebsratsmitglied mit. Stimmt er zu, ist dieses sofort freigestellt. (Es kann allerdings auch sein, dass ein Datum abgesprochen wird.) Äußert sich der Arbeitgeber hingegen nicht, dann beginnt die Freistellung mit dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist.

Man muß aber evtl. zwischen Unternehmen und Betrieb einen Unterschied machen. Ein Unternehmen i.S.d. BetrVG wird definiert als die rechtlich selbstständige, organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Interessen verfolgt.

Der Begriff des Betriebes ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit dem Begriff des Unternehmens. Im Gegensatz zum Betrieb ist ein Unternehmen der Rechtsträger (z.B. die GmbH, die AG oder die OHG), unter dem der Unternehmer seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt.

Unternehmen und Betrieb können identisch sein, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht. Ein Unternehmen kann auch aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der im Unternehmen verfolgte arbeitstechnische Zweck in mehreren Einheiten verfolgt wird.

Schließlich können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb haben, es besteht dann ein sogenannte Gemeinschaftsbetrieb.

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