Erstellt am 08.07.2008 um 08:59 Uhr von Werner
Hallo wormser,
zu Deiner 1. Frage: Gut ;-)
Zu Deiner 2. Farge: Nein, es sei denn das ein TV da etwas regelt oder der ArbGeb. es gestattet.
Während Betriebsräte nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Entgeltminderung für ihre Betriebsratstätigkeit von der beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, fehlt eine vergleichbare Regelung für gewerkschaftliche Vertrauensleute.
Von den BetrVG-Bestimmungen abweichende Regelungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BetrVG in Tarifverträgen vereinbart werden, zum Beispiel:
*andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG);
*zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern (evtl. könnte das der Vertrauenskörper sein) erleichtern (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).