Erstellt am 07.07.2008 um 11:07 Uhr von jotim
Hallo Nickie,
§ 26(2); § 36.
Ich denke aber, dass die Paragraphen nicht so recht weiterhelfen - vermutlich gibts da aber Rechtsprechung drüber. Grundsätzlich ist der BR-Vorsitzende schon das "lebende Postfach". Jedoch kann vor Ort im Rahmen einer Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber auch etwas anderes vereinbart werden. Wichtig ist aber immer die Handlungsfähigkeit des BR(Gremiums) zu ermöglichen.
Erstellt am 07.07.2008 um 21:55 Uhr von w-j-l
Wenn ihr ein BR-Postfach habt, und der AG das regelmäßig nutzt, um euch Post zuzustellen, dann gilt die Post zugestellt, wenn sie im Postfach landet. Vor allem dann, wenn ihr (wie Du schreibst) das Postfach regelmäßig kontrolliert.
Die Fristen beginnen am Folge-(werk-)tag zu laufen.
Wenn es um den Nachweis geht, dann muss der AG die Post nur unter Zeugen in euer Postfach legen. Das reicht als Nachweis der Zustellung.
Erstellt am 08.07.2008 um 07:48 Uhr von Nickie
Danke für eure Antwort, ich meine ja auch das die Post als zugestellt gilt wenn
sie im Postfach liegt. Zumal unser BR-Vorsitzender nicht hier bei uns in der Verwaltung sitzt sondern in der Tochtergesellschaft für die wir auch zuständig sind.
Oder muß die Post ihm zugeschickt werden?Bei dem BR davor wurde die Post auch ins Fach gelegt oder bei mir abgegeben, weil der Vorsitzende nicht bei uns im Hause seine Arbeit hatte sondern ausserhalb der Verwaltung beschäftigt war. Muß dabei sagen wir hatten wegen Rücktritt
des alten BR im Mai neu gewählt und der neue BR-Vorsitzender meint das mit dem
Postfach sei so nicht richtig.
Erstellt am 14.07.2008 um 21:05 Uhr von ines
Für mich zählt wenn die Post im Postfach liegt und dann kommt da ein Eingangsstempel rauf. Ich schaue jeden Tag ins Postfach. Was soll daran falsch sein??????
Erstellt am 15.07.2008 um 08:33 Uhr von Nickie
Für mich zählt ja auch das Postfach. Aber für unseren BR-Vorsitzenden nicht und deshalb ist es für mich auch sehr wichtig wer Recht hat. Da es hier ja auch um Fristen geht die eingehalten werden müßen. Ist auch schade das so wenige Antworten kommen. Aber wird warscheinlich für andere kein so wichtiges Thema sein. Werde versuchen in zu überzeugen das, dass Postfach als Eingang zählt.
Erstellt am 15.07.2008 um 08:44 Uhr von pirat
@Nickie,
sorry...
das hat nichts mit ....für andere kein so wichtiges Thema sein.... zu tun. In @2 ist imho,alles gesagt!
Erstellt am 17.07.2008 um 19:44 Uhr von martinus_eins
Hallo Nickie,
§26, Abs.2 BetrVG ist schon der Schlüsselparagraph. Er bestimmt, dass nur der BRV oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen des AGs berechtigt sind. Weder die Ablage - ob mit oder ohne Zeuge - in ein Postfach, noch die Abgabe an ein anderes BRM ist eine rechtsichere Zustellung.
Wie jotim vertrete ich auch die Meinung, dass man mit dem AG eine Regelung treffen kann, die eine erleichterte Zustellung ermöglicht. Gerade weil bei Euch der BRV nicht im Hause ist. Bedenke jedoch, dass das, z. B. bei einer fristlosen Kündigungsmitteilung zusammen mit einer einmalig vergessenen Leerung Eures Postfachs, eine Katastrope bedeuten könnte. Auch hier könnte man bestimmte Vorfälle separat regeln.