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Betriebsbedingte Arbeitszeit - Ab wann läuft eine Anhörungsfrist

UD
Ursula Dürr
Dez 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns hat sich während Corona eingebürgert, das unsere HR-Abteilung Anhörungen per E-Mail an die Adresse des Betriebsrates schickt. Damit erreichen Sie den BR - auch unabhängig davon, ob der / die Vorsitzende / stellv. Vorsitzende aktuell da oder z.B. erkrankt ist.

Dies führte nun dazu, dass Anhörungen immer wieder sehr spät bei uns eintreffen, d.h. am Tag bzw. Abend bzw. in der Nacht vor der regulären, wöchentlichen BR-Sitzung.

Unsere HR geht davon aus, dass alles, was vor 24 Uhr eintrudelt, auch als an diesem Tag zugestellt gilt und die Frist entsprechend zu laufen beginnt.

Wir als BR gehen davon aus, dass eine Anhörung, die nach 17 Uhr eintrifft, nicht fristgerecht eingegangen ist und die Anhörung erst ab dem Folgetag als zugestellt gelten kann, am Freitag sogar schon ab 13 Uhr, da viele - auch BR Vorsitz + Stellvertretung in der Regel nach 13 Uhr nicht mehr arbeiten.

Abgesehen davon, dass auch ein Tag bzw. nur einige Stunden Vorlauf eigentlich zu knapp sind um sich vernünftig vorzubereiten - gibt es hier Rechtliches, das unsere Vorstellung stützt - oder müssen wir die HR Version akzeptieren?

Und - könnte HR gegebenenfalls auch auf den Briefkasten des BR ausweichen und dort Anhörungen einwerfen? Wann würden diese als zugestellt gelten? - Zu beachten: ist eher als Kummerkasten für die Belegschaft gedacht und wird - vor allem in Pandemiezeiten - auch nicht regelmäßig (also täglich) geleert.

Merci & Grüße Ursula

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Community-Antworten (7)

G
GabrielBischoff

12.12.2022 um 18:04 Uhr

Wie immer können das Spiel ja auch zwei spielen - wenn ihr euch für die aktuelle Sitzung nicht ausreichend vorbereiten konntet, dann macht ihr halt am Tag des Fristendes noch eine außerordentliche Sitzung. Oder lest diese in der Sitzung, dann dauert diese halt länger.

Was haltet ihr denn davon im nächsten Monatsgespräch Regeln für die Zusendung von Anhörungsunterlagen festzuzurren?

C
Catweazle

12.12.2022 um 18:12 Uhr

Eine Anhörung, die nach der betriebsüblichen Arbeitszeit eintrifft, gilt am Folgetag als zugestellt. Die Scherze mit der kurzfristigen Zustellung kann man dem Arbeitgeber wohl abgewöhnen. Als BRV würde ich für jede vermeintlich kurzfristige Anhörung eine zusätzliche Sitzung einberufen.

UD
Ursula Dürr

12.12.2022 um 18:22 Uhr

Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.

Sondersitzungen haben wir auch schön des Öfteren einberufen. Leider stören unseren AG Sondersitzungen in keiner Weise. Es obliegt dann den BR Mitgliedern, wie sie ihre Arbeit machen - und da bei uns der Workload ohnehin sehr hoch ist, wollen die BR-Kolleginnen und -Kollegen ihre Kolleginnen und Kollegen in den jeweiligen Abteilungen nicht noch mehr belasten und Arbeit abgeben.

Wirklich helfen würde folglich nur, wenn es die Möglichkeit gibt, die Frist mit dem Folgetag starten zu lassen. Wenn irgend möglich nutzen wir dafür die Möglichkeit, weitere Informationen einzufordern mit Hinweis, dass die Frist erst läuft, wenn diese eingetroffen sind. Aber sie lernen und liefern möglichst vollständig.

Viele Grüße Ursula

C
celestro

12.12.2022 um 18:27 Uhr

Wie schon gesagt wurde:

"Eine Anhörung, die nach der betriebsüblichen Arbeitszeit eintrifft, gilt am Folgetag als zugestellt."

D
DummerHund

12.12.2022 um 19:45 Uhr

Zugang über Postfach im Betrieb, E-Mail und Telefax Für Postfächer, die für Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb eingerichtet sind, gelten die Regelungen für den Einwurf von Erklärungen in Hausbriefkästen entsprechend. Wird das Schreiben am späten Abend oder erst nach Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit eingeworfen oder eingelegt, geht es dem Empfänger erst am folgenden Tag zu. Wird ein Brief um 8 Uhr in den Briefkasten/das Postfach eines Büros eingeworfen, geht das Schreiben bereits am Vormittag zu. Ist das Postfach einem Arbeitnehmer zugeordnet, erfolgt für ihn der Zugang erst am Nachmittag. Ein am 31.12. in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfenes Schriftstück, in dem branchenüblich Sylvester nachmittags nicht mehr gearbeitet wird, geht erst am nächsten Werktag zu (BGH v. 5.12.2007 - XII ZR 148/05). Entsprechendes gilt auch für den Zugang bei Übermittlung der Willenserklärung per Telefax oder E-Mail, soweit in dem jeweiligen Fall diese Form der Willenserklärung gesetzlich zulässig ist.

T
Thomas63

13.12.2022 um 09:07 Uhr

Wir haben mit unserem AG geregelt das am Freitag der Vorwoche Anträge vorliegen müssen damit wir Zeit haben ggf. Prüfungen vorzunehmen. Montagmorgens wird um 7Uhr nochmal der Briefkasten kontrolliert ob was vorliegt. Unsere Sitzung ist immer Donnerstags. Damit abgefunden hat er sich nachdem wir einige Anträge abgelehnt hatten weil uns Infos fehlten und der AG dann nochmal eine Woche warten mußte. Eine Möglichkeit Ihn zu erziehen ist evtl auch nicht direkt nach einer Sitzung zu Antworten. Wenn ein Tag vorher was kommt kann man ja mit der Antwort einige Tage (max 7Tage nach Eingang) warten auch wenn die Sitzung schon war. Haben wir auch einige male gemacht.

UD
Ursula Dürr

14.12.2022 um 10:03 Uhr

Hallo zusammen, vielen Dank für eure Antworten. Das BGB Urteil ist hilfreich - und die "Erziehungsmaßnahmen" (Antwort erst kurz vor Ablauf der Frist) werden wir auch mal umsetzen. Viele Grüße Ursula

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