Erstellt am 05.07.2008 um 11:06 Uhr von Toto
Hi,
kommt drauf an, benötigt ihr diese Kenntnisse zwingend für eure Arbeit?
Oder ist das nur ein Angebot an alle die lust dazu haben.
Gruß Toto
Erstellt am 05.07.2008 um 11:14 Uhr von Tanja
@Toto
Es ist ein Angebot an alle die Lust haben.
Da kann ich mir ja die Antwort schon denken, für die, die es brauchen wird es als Arbeitszeit gewertet und alle anderen können zum Privatvergnügen hin. Allerdings sind diese Kurse in der Arbeitszeit. Wer es also nicht braucht, müsste sich einen Urlaubstag nehmen oder wie zählt das?
Ich hatte gehofft, dass man das unter berufliche Weiterbildung stecken kann und der Arbeitgeber einem diese Chance geben muss.
Kannst du mir eventuell Rechtsquellen nennen?
Erstellt am 05.07.2008 um 13:24 Uhr von Tanja
@all
Es wäre toll, wenn mir noch jemand antworten würde und mir Rechtsquellen nennt.
Erstellt am 05.07.2008 um 13:44 Uhr von ridgeback
@Tanja,
da es sich, wie Du schreibst, um ein Lustangebot handelt wieso sollte der AG die AZ bezahlen?
Handelt es sich um eine betriebliche Bildungsmaßnahme, ist der BR voll in der Mitbestimmung § 96 BetrVG ff.
Erstellt am 05.07.2008 um 13:51 Uhr von ridgeback
@Tanja,
ergänzend noch,
bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sowie sonstigen Bildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber im Betrieb durchführt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt auch bei sonstigen Bildungsmaßnahmen, also solchen, die nicht Berufsbildungsmaßnahmen sind, wenn sie im Betrieb durchgeführt werden (§ 98 Abs. 6 BetrVG).