Erstellt am 04.07.2008 um 11:55 Uhr von w-j-l
Solche Regelungen stehen üblicherweise in Tarifverträgen.
Beispiel TVöD:
Bis zur regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit als Arbeitszeit.
Darüberhinaus grundsätzlich nicht, es sei denn, dass man auf der Reise (im Zug, als Beifahrer, ...) arbeitet, und der Arbeitgeber diese Arbeit angeordnet hat. (Wobei man "anordnen" recht weit definieren könnte)
Erstellt am 04.07.2008 um 12:08 Uhr von Petrus
@wjl: Strada will zur BR-Sitzung. Seit wann ordnet da der Chef was an?
@strada: Nur wenn die Fahrt während der üblichen Arbeitszeit stattfindet und Du während der Zeit arbeitest. Du wirst doch -wenn Du nicht selber fährst- die Fahrzeit sicherlich mit BR-Tätigkeiten verbringen, wie Sitzungsvorbereitung, Weiterbildung (AiB lesen kann sehr interessant sein)... Und wenn die BR-Sitzungen üblicherweise sehr lange dauern und der Chef bei Anerkennung der Stunden rumzickt, muss man eben notfalls am Tag vorher anreisen und im Hotel schlafen...
Erstellt am 04.07.2008 um 12:14 Uhr von Werner
Betriebsbedingte Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist z.B. in den folgenden Fällen gegeben:
Fahrzeiten zu Sitzungen des Gesamt- oder Konzern- oder (Wie bei euch) Betriebsrats während der Arbeitszeit. Die Fahrt eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats von München nach Kassel könnte ggf. bereits während der Arbeitszeit des Vortags angetreten werden. Wer von sich aus solche Fahrten ohne Abklärung mit dem Arbeitgeber in der Freizeit antritt, riskiert, dass der Arbeitgeber sagt, das sei nicht betriebsbedingt. Also sollte die Fahrt während der Arbeitszeit des Vortags erfolgen oder eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Erstellt am 22.10.2008 um 15:29 Uhr von peanuts
"Solche Regelungen stehen üblicherweise in Tarifverträgen.
Beispiel TVöD: ..."
Ach... seit wann ist in einem TV üblicherweise geregelt, dass die Anreise von BRM zu einer BR-Sitzung = Arbeitszeit ist und wo im TVöD ist dieser Bezug zu finden?
"Zählt die Fahrzeit, wenn ich zur Betriebsratssitzung nach Frankfurt fahre, als Arbeitszeit?"
Wenn Du die Fahrt innerhalb Deiner persönlichen Arbeitszeit antrittst, ja!
Betriebsratstätigkeit inkl. Reisezeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit muss durch den AG NUR dann ausgeglichen werden, wenn BETRIEBSBEDINGT!
"Darüberhinaus grundsätzlich nicht, es sei denn, dass man auf der Reise (im Zug, als Beifahrer, ...) arbeitet, und der Arbeitgeber diese Arbeit angeordnet hat. (Wobei man "anordnen" recht weit definieren könnte)"
"Du wirst doch -wenn Du nicht selber fährst- die Fahrzeit sicherlich mit BR-Tätigkeiten verbringen, wie Sitzungsvorbereitung, Weiterbildung (AiB lesen kann sehr interessant sein)... "
Wie schön, dass diese Anmerkungen in o.g. Zusammenhang völlig haltlos sind, da hier allein auf den Schutzgedanken i.S. der höchstzulässigen tgl. Arbeitszeit gem. ArbZG abgehoben wird (welches für ein BRM NICHT zutrifft).