Kölner,
das ist schon mutig, einen besetzten Begriff hier falsch einzuführen.
Dieser Vorgang hat mit dem Begriff des "Restmandats" (§21b BetrVG) überhaupt nichts zu tun.
Es handelt sich hierbei um die "Weiterführung der Geschäfte" in Anwendung des § 22 BetrVG.
Dabei wird so getan, als sei der BR wie im Falle des § 13 (2) Nr.2 dauerhaft unter die Sollzahl abgesunken, und in Bezug auf die Sollzahl nicht mehr beschlussfähig. Dann führt der "Rest-Betriebsrat" die Geschäfte weiter, und zwar so lange, bis wieder Beschlussfähigkeit hergestellt ist.
Das heißt, wenn in einem 11er BR wegen Urlaubszeit nur noch 4 BR-Mitglieder anwesend sind (und zwar im gesamten Zeitraum einer Wartefrist, z.B. nach § 102 BetrVG), dann ist dieser BR, unter analoger Anwendung des § 22, gemäß § 33 BetrVG bereits mit 2 anwesenden BR-Mitgliedern des "Rest-BR" beschlussfähig.
Aus BAG Urteil vom 18.08.1982 - 7 AZR 437/80
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Dieser analogen Anwendung des § 22 BetrVG steht nicht entgegen, daß es sich bei § 22 BetrVG um eine Ausnahmebestimmung handelt, denn in den Grenzen des Grundgedankens der Ausnahmevorschrift ist eine Analogie statthaft. Mit der Regelung des § 22 BetrVG soll gewährleistet werden, daß die Belegschaft auch dann durch den Betriebsrat vertreten bleibt und die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben und Rechte, insbesondere die ihm eingeräumten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wahrgenommen werden können, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder sich verringert hat. Diesem Grundgedanken entspricht nicht nur der gesetzl. geregelte Fall, bei dem die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtl. Ersatzmitglieder wegen Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern gesunken ist, er hat auch zu gelten, wenn der Betriebsrat zeitweilig beschlußunfähig ist, weil ein Teil der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung zeitweilig verhindert ist keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung stehen. Allerdings ist die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte durch die restl. Betriebsratsmitglieder im Bereich des § 102 BetrVG nur dann erforderl., wenn die Verhinderung der abwesenden Betriebsratsmitglieder bis nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG andauert.
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Wo es sich um Beschlüsse "zugunsten" des AGs handelt, ist das sowieso relativ egal. Wichtig wird es, wenn innerhalb einer Frist zu Lasten des AGs (Widerspruch bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen,....) beschlossen wird.