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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeitjob zur Urlaubs-/Krankenvertretung über Std. verpflichtet ?

P
Petra25
Jan 2018 bearbeitet

Ich grüße das Forum, könnt ihr mir weiterhelfen. Also ich bin seit 15 Jahren als Teilzeitkraft eingestellt. Wegen krankheitsbedingtem und altermäßigem Ausscheiden gibt es in meiner Abteilung jetzt nur noch mich und eine Vollzeitkraft, jetzt soll ich ständig Vollzeit arbeiten wenn diese Kraft in Urlaub oder Krank ist. Leider muss ich sagen, das ich aus Gefälligkeitsgründen für meine bisherigen und der verbleibenden Kolleginnen schon öfters mal Urlaubsvertretung gemacht habe und genau das soll mir jetzt zum Strick um den Hals werden, denn als ich mich weigerte ständig für Vollurlaub und bei jeder Krankmeldung einzuspringen wurde mir gesagt, dass ich das müsse ansonsten wäre das Arbeitsverweigerung. Ich habe auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag sondern damals wurde alles nur mündlich besprochen und nichts in schriftlicher Form ersetzt. Wie verhalte ich mich jetzt richtig ? Stimmt es, dass wenn ich eigentlich nur für tgl. 5 Std. eingestellt wurde, ich aber ohne Widerspruch tatsächlich schon eingesprungen bin , ich das dann immer und ewig machen muß. Danke für eure Antworten Grüße Petra

5.20902

Community-Antworten (2)

W
w-j-l

02.07.2008 um 16:09 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat? Der müßte nämlich diesen "Überstunden" zustimmen.

Was steht denn in Deinem Arbeitsvertrag? Ist dort solche Mehrarbeit vereinbart?

Gibt es bei euch einen Tarifvertrag, in dem eine Regelung dazu vereinbart ist?

Es muss leider gesagt werden, dass solche Regelungen gelegentlich in Tarifverträgen festgeschrieben werden (vgl. § 5 TVöD). Allerdings regelmäßig unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit oder der arbeitsvertraglichen Regelung.

R
ridgeback

02.07.2008 um 16:12 Uhr

@Petra25,

  1. Seit dem 01.08.2001 ist der AG, lt. Nachweisgesetz, verpflichtet die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.
  2. Da Dein Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, ist dem Arbeitnehmer auf Dein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 Nachweisgesetz auszuhändigen.
  3. Du bist dann zu Ableistung von Ü-std verpflichtet, wenn dies tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist.
  4. Wenn keine Vereinbarung besteht, wird grössten Teils die Meinung vertreten, Du (Teilzeitbeschäftigte) habe mit der Teilzeitvereinbarung deutlich gemacht, dass Du auf die Ableistung von Überstunden keinen Wert legst. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig Überstunden anordnen. Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Arbeitspflicht geht grundsätzlich nicht über das vertraglich geschuldete Arbeitspensum hinaus.
  5. Etwas anderes gilt nur, wenn Du Dich im Einzelfall freiwillig zur Ableistung der Überstunden bereit erklärst. Was ja geschehen ist.

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