Erstellt am 01.07.2008 um 21:56 Uhr von Matze24
@Schnorro,
siehe §37 (4) Betriebsverfassungsgesetz. Da Euer Mitarbeiter im "Einsatz" gelten alle Bedingungen eines vollwertigen Betriebsratsmitglieds! Ergo: er hat mindestens Anspruch auf Entlohnung vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs.
Für eine Begründung immer im Hinterkopf behalten, dass die Maßnahme des Arbeitgebers ein Beeinflussungsversuch des Betriebsrates sein könnte.
Mit kämpferischen Grüßen
Erstellt am 02.07.2008 um 07:52 Uhr von pit47
Hallo Schnorro,
hat der BR denn der Versetzung zugestimmt?
Siehe § 103 BetrVG mit den Kommentaren von Däubler oder Fitting.
Erstellt am 02.07.2008 um 09:45 Uhr von Arminia
Hallo Schnorro,
m.E. hätte der AG eine Änderungskündigung aussprechen müssen, diese ist jedoch nicht möglich, da auch für
dieses Ersatzmitglied der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt. Sieh dazu auch § 103 BetrVG , Kommentar Däubler, Kittner,Klebe 11. Auflage Anm.4.
Der Betriebsrat darf einer solchen mit einem groben Formfehler behafteten Kündigung nicht zustimmen und auch der AG wird vor dem Arbeitsgericht keine Erfolg bei der Ersetzung der BR-Zustimmung haben.
Gruß
Arminia
Erstellt am 02.07.2008 um 09:51 Uhr von w-j-l
pit47,
wie kommst Du auf § 103?
Ich kann bei Schnorro nirgends lesen, dass das Ersatzmitglied mit dieser Versetzung auch die Wahlberechtigung verloren hat.
Der Hinweis von Matze24 auf § 37 ist korrekt.
Der Kollege sollte auch mal anwaltlich prüfen lassen, ob es sich bei der Versetzung nicht individualrechtlich um eine Änderungskündigung handelte, die dann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 15 (4 und 5) KSchG möglich gewesen wäre. Ich meine, dass er bei eine reinen Reduzierung der Arbeitsplätze nicht auf die Namensliste der Sozialauswahl hätte kommen dürfen.
Erstellt am 02.07.2008 um 10:20 Uhr von Jube
@Schnorro
lasst Euch dazu auch noch von der Gewerkschaft beraten!
Erstellt am 02.07.2008 um 12:36 Uhr von Schnorro
Hallo,
danke für die Tipp´s!
Ich werde mit ihm sprechen.
Das merkwürdeige ist ja das wir noch keine Versetztung oder Änderungskündigung haben.
Gruß Schnorro
Erstellt am 02.07.2008 um 13:25 Uhr von w-j-l
Dann würde ich ein Mitbestimmungssicherungsverfahren einleiten (§ 23 (3) BetrVG), und ich bleibe dabei: Der BR-Kollege hätte schon gar nicht auf die Namensliste kommen dürfen.