Verdienstschutz für BR Mitglied oder Nachrücker?
Hallo,
folgende Situation, wir haben bei uns ein vor kurzem im "Einsatz" befindliches Ersatzmitglied. Dieses wurde nun in verbindung mit Endlassungen über Sozialauswahl von seinem alten Arbeitsplatz weg auf einen erheblich weniger gut bezahlten Arbeitsplatz versetzt weil (es sind vorher 4 jetzt 3 von seinem Arbeitsplatz übrig) er an seinem Tätigkeitsbereich die geringste Punktzahl in der Sozialauswahl hat. (kündigen ging ja nicht).
Gibt es nicht auch etwas was ein BR Mitglied vor soetwas schützt? Ich meine es sind ja noch Jobs vorhanden zu gleichen Konditionen und auch im bereich direckt eine Lohngruppe tiefer.(er ist um 2 abgesackt) Gibt es da irgend einen Schutz das man so nach unten durch gereicht wird?
Community-Antworten (7)
01.07.2008 um 23:56 Uhr
@Schnorro,
siehe §37 (4) Betriebsverfassungsgesetz. Da Euer Mitarbeiter im "Einsatz" gelten alle Bedingungen eines vollwertigen Betriebsratsmitglieds! Ergo: er hat mindestens Anspruch auf Entlohnung vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs. Für eine Begründung immer im Hinterkopf behalten, dass die Maßnahme des Arbeitgebers ein Beeinflussungsversuch des Betriebsrates sein könnte. Mit kämpferischen Grüßen
02.07.2008 um 09:52 Uhr
Hallo Schnorro, hat der BR denn der Versetzung zugestimmt? Siehe § 103 BetrVG mit den Kommentaren von Däubler oder Fitting.
02.07.2008 um 11:45 Uhr
Hallo Schnorro, m.E. hätte der AG eine Änderungskündigung aussprechen müssen, diese ist jedoch nicht möglich, da auch für dieses Ersatzmitglied der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt. Sieh dazu auch § 103 BetrVG , Kommentar Däubler, Kittner,Klebe 11. Auflage Anm.4. Der Betriebsrat darf einer solchen mit einem groben Formfehler behafteten Kündigung nicht zustimmen und auch der AG wird vor dem Arbeitsgericht keine Erfolg bei der Ersetzung der BR-Zustimmung haben. Gruß Arminia
02.07.2008 um 11:51 Uhr
pit47, wie kommst Du auf § 103? Ich kann bei Schnorro nirgends lesen, dass das Ersatzmitglied mit dieser Versetzung auch die Wahlberechtigung verloren hat.
Der Hinweis von Matze24 auf § 37 ist korrekt.
Der Kollege sollte auch mal anwaltlich prüfen lassen, ob es sich bei der Versetzung nicht individualrechtlich um eine Änderungskündigung handelte, die dann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 15 (4 und 5) KSchG möglich gewesen wäre. Ich meine, dass er bei eine reinen Reduzierung der Arbeitsplätze nicht auf die Namensliste der Sozialauswahl hätte kommen dürfen.
02.07.2008 um 12:20 Uhr
@Schnorro lasst Euch dazu auch noch von der Gewerkschaft beraten!
02.07.2008 um 14:36 Uhr
Hallo,
danke für die Tipp´s!
Ich werde mit ihm sprechen. Das merkwürdeige ist ja das wir noch keine Versetztung oder Änderungskündigung haben.
Gruß Schnorro
02.07.2008 um 15:25 Uhr
Dann würde ich ein Mitbestimmungssicherungsverfahren einleiten (§ 23 (3) BetrVG), und ich bleibe dabei: Der BR-Kollege hätte schon gar nicht auf die Namensliste kommen dürfen.
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