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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratsneuwahl und Rücktritt von der Wählerliste

A
Aretemis
Dez 2019 bearbeitet

Guten Tag

Wir haben das Problem, das der Betriebsrat neu gewählt werden soll. Wir haben 2 Wahllisten und von einer Wahlliste wollen jetzt fünf Mitarbeiter zurücktreten, nur der Wahlvorstand hat dieses nicht berücksichtigt und hat trotzdem die Wahl mit den Mitarbeitern die nicht mehr in den Betriebsrat wollten durchgeführt. Ist das Rechtens das der Betriebsrat sowas machen darf? Oder können die Mitarbeiter ohne weiters von dieser Wahlliste zurück treten.

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Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

18.12.2019 um 11:49 Uhr

Von der Wahlliste wird man nicht gestrichen. Wenn man nun gewählt wird, kann der "Gewählte" die Wahl nicht annehmen.

C
celestro

18.12.2019 um 12:05 Uhr

und um das nochmal klar zu machen.... wurde die Liste eingereicht, dann ist ein "Rücktritt" nicht möglich und der WV muss die Wahl so durchführen. Das wäre dann völlig korrekt gelaufen.

Aber wieso stehen denn Kandidaten auf den Wahlvorschlägen, die dann plötzlich doch nicht mehr wollen?

A
Aretemis

18.12.2019 um 12:09 Uhr

Die Mitarbeiter haben sich per E-Mail, an den Betriebsrat, mit den Worten: „Das sie nicht an der Wahl teilnehmen möchten und das sie bitte von der Wahlliste heruntergenommen werden.“ gemeldet und das ca. 3 Wochen vor der eigentlichen Wahl.
Also sollte das doch ausreichend sein, weil diese Kollegen von dem Listeneröffner nicht richtig informiert worden sind, was das Ganze angeht, diese ist auch dem Betriebsrat mitgeteilt worden.

C
celestro

18.12.2019 um 12:20 Uhr

"Also sollte das doch ausreichend sein, weil diese Kollegen von dem Listeneröffner nicht richtig informiert worden sind, was das Ganze angeht, diese ist auch dem Betriebsrat mitgeteilt worden."

Wie schon erwähnt ... ist die Liste eingereicht, dann kann man nicht mehr zurückziehen. Das die Kollegen falsch informiert wurden, spielt keine Rolle. Sie können in der 3 Tage-Frist zur Annahme der Wahl erklären, das Sie das nicht wollen. Dann sind Sie raus!

T
takkus

18.12.2019 um 12:34 Uhr

Der Betriebsrat hat mit der Wahl Garnichts zu tun. Sollte die 3- Tage- Frist zur Ablehnung der Wahl bereits verstrichen sein, können sie ihr Mandat aber immernoch niederlegen.

K
krambambuli

18.12.2019 um 14:24 Uhr

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