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Kappung Überstunden zum Jahresende - derzeit keine BV oder Regelung mit BR

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Chloé
Dez 2019 bearbeitet

Bei uns hat sich gerade erst ein BR gegründet. Zum Jahresende sollen bei uns die Überstunden von MitarbeiterInnen gekappt werden. Wir erwägen nun diese Regelung dem AG gegenüber für unwirksam zu erklären, da und solange es natürlich keine BV und keine Vereinbarung mit dem BR zu dem Thema gibt. Ist das möglich? Oder können wir als BR hier nichts machen?

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Community-Antworten (7)

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celestro

18.12.2019 um 10:57 Uhr

Auf welcher Basis sollen die Überstunden überhaupt gekappt werden? So eine "Regelung" dürfte in den seltensten Fällen zulässig sein. Und richtig ... als BR habt Ihr hier ein Wörtchen mitzureden.

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kratzbürste

18.12.2019 um 10:58 Uhr

Ihr könnt den Arbeitgeber hier auf das BGB verweisen und ihn auffordern, geleistete Arbeit auch zu vergüten. Kappen ist daher ein "no go".

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krambambuli

18.12.2019 um 11:01 Uhr

§ 612 BGB

Aus meiner Sicht wäre kappen ohne Bezahlung oder Freizeitausgleich Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber.

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Chloé

18.12.2019 um 11:06 Uhr

Aber was bedeutet das? Sind wir dann als BR mit im Boot, weil wir bei Überstunden mitbestimmen können und dazu noch nicht gefragt wurden oder muss das jeder AN individualrechtlich ausfechten? Bislang hat der AG das einfach selbst als Regelung aufgestellt - da es bisher keinen BR gab natürlich ohne die AN-Seite.

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ganther

18.12.2019 um 12:18 Uhr

vielleicht gibt es eine Regelung durch den Arbeitsvertrag? In Grenzen wäre das ja ggf. zulässig....

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celestro

18.12.2019 um 12:24 Uhr

1.) Ja, der BR ist in der Mitbestimmung im Bezug auf Überstunden. Sprich der BR muss Überstunden erst einmal absegnen, bevor Sie überhaupt gemacht werden.

2.) Ja ... wenn es jetzt "erst" einen BR gibt, kann der natürlich wenig zu Stunden "sagen", die längst gemacht wurden. Aber wenn der AG jetzt eine Regelung haben will, dass eben nicht jede Überstunde einzeln genehmigt werden muss, dann würde er von mir eben auch keinen Freibrief (selbst über kleine Mengen) bekommen, wenn es keine Regelung über den Abbau der Stunden gibt (oder eben eine Auszahlung). Und das da Stunden verfallen würde ich auch nicht unterschreiben.

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Catweazle

18.12.2019 um 12:54 Uhr

Überstunden verfallen nicht weil der Arbeitgeber es möchte. Zumindest muss erst einmal die Ausschlussfrist beachtet werden. Die beträgt mindestens 3 Monate. Wenn es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung gibt sogar 3 Jahre.

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