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Länger arbeiten - oder ist Ausscheiden mit Beginn Rentenalter (Rentenbezug ohne Abzüge) ein "Muss"?

Z
zwockel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein BR - Kollege möchte noch nicht mit dem "normalen" Alter ausscheiden, weil seine Rentenhöhe noch nicht ausreichend ist. Er plant 2 Jahre länger zu arbeiten. Dadurch erhöht sich sein Rentenanspruch um 0,5 % pro Monat, d. h. 12 % insgesamt (nach Auskunft der deutschen Rentenversicherung). Im Arbeitsvertrag ist nichts vereinbart, ein tarifliche Regelung gibt es nicht. Ist Euch ein Urteil oder ähnliches bekannt, nach dem ein Arbeitnehmer mit Erreichen des Rentenalters (Rentenbezug ohne Abzüge) aus dem Betrieb ausscheiden muss? Danke

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Community-Antworten (7)

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carrie

30.06.2008 um 13:16 Uhr

D
DocPille

30.06.2008 um 13:32 Uhr

Hi Zwockel,

Das Erreichen des Rentenalters durch den Arbeitnehmer führt keineswegs automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist nur dann der Fall, wenn konkrete Umstände zum Gegenstand einer auflösenden Bedingung bzw. Befristung gemacht wurden. Der Paragraf 41 des Sozialgesetzbuches VI bestimmt zudem, dass „der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters nicht als Grund anzusehen ist, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann."

Daher sollte bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags über einen Beendigungstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt und dieser im Einzelfall individuell vereinbart werden.

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig - urteilte das Bundesarbeitsgericht bspw. im Urteil vom 27. Juli 2005 (7 AZR 443/04) zu dieser Frage.

Mit folgender Vereinbarung im Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenalter "automatisch":

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (vorliegend Vollendung des ... Lebensjahres), sofern er zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) oder eine gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann.

Z
zwockel

30.06.2008 um 13:32 Uhr

@carrie danke, aber dieses trifft den Kern nicht.

K
Kölner

30.06.2008 um 16:51 Uhr

@DocPille Ob dieses Urteil (2005) nach Einführung des AGG (2006) noch Bestand hat?

@Zwockel Ist der AN bereit einen Akt der Beschwerlichkeit in Kauf zu nehmen?

Z
zwockel

30.06.2008 um 17:24 Uhr

@Kölner Im Prinzip immer, es kommt darauf an... Was hast Du für Ideen??

K
Konrad

30.06.2008 um 18:06 Uhr

Hallo Zwockel Der BR Kollege kann /darf länger als ein Regeleintrittsalter arbeiten, wenn kein TV oder Arbeitsvertrag dem entgegensteht.
Der AN muss von sich aus aktiv werden, und dem AG mitteilen. wenn er in Rente gehen möchte.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch heute über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten, sowohl beim bisherigen als auch bei einem neuen Arbeitgeber. Dass man mit 65 in der Regel Anspruch auf Rente haben, ist kein Kündigungsgrund. Eine solche Kündigung ist sogar gesetzlich verboten. Das 6. Sozialgesetzbuch enthält ausdrücklich eine Regelung zu "Altersrente und Kündigungsschutz". Darin ist festgelegt: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann."

Daher ist es kaum verwunderlich, dass das Paderborner Arbeitsgericht in einem Urteil vom 23. März 2006 die Kündigung eines 70 Jahre alten Autoverkäufers durch seinen Arbeitgeber als unwirksam angesehen hatte (Az.: 3 CA 1947/05).

W
w-j-l

01.07.2008 um 12:09 Uhr

Alternativ zum Weiterarbeiten kann man in diesem Falle mit dem AG auch über eine hohe Abfindung sprechen, im Gegenzug für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Die Höhe hängt sicher vom Leidensdruck des AGs ab.

Ansonsten soll der Kollege eben weiterarbeiten. Vielleicht möchte er ja - neben der Rentenerhöhung - euren AG durch seine BR-Arbeit noch weiterhin ärgern.

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