Erstellt am 26.06.2008 um 13:34 Uhr von klinik
@betriebsnorb,
na da habt ihr als BR aber die letzten Jahre geschlafen!!!
Auch wenneuer AG seit Jahren nicht mehr im Arbeitgeberverband ist, heisst es noch lange nicht das er machen kann was er will. Na Gott sei Dank, gibt es ja einen Betriebsrat. Du beziehst dich auf die Tarifbindung - damals Verlag und Medien.
Euer AG hat jetzt aktuell keine Tarifbindung mehr. Aber euer AG hat ein Urteil des BAG vergessen:BAG vom 02.03.2004 (1 AZR 271/03) mit folgendem amtlichen Leitsatz:
„Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat.“
Das heisst für Euch, solange der AG mit dem BR keine neue Vergütungsordnung mit Euch verhandelt hat - gibt es soetwas garnicht was bei Euch abläuft. Natürlich kann individuell einzelvertraglich jeder über sein Gehalt "pockern", aber sobald ein kollektivrechtlicher Zusammenhang zu einer neuen Vergütungsordnung besteht ist Schluss für den AG. Man könnte ketzerisch vermuten, nach möglicher Prüfung durch einen Fachanwalt ob nicht alle die ,die nicht Berücksichtigt wurden, nicht auch einen Anspruch haben.
Lasst es krachen Leute.
Erstellt am 26.06.2008 um 16:18 Uhr von konrad
@Klinik: Deine Aussagen stimmen nur zum Teil, in dem benannten BAG Urteil
geht es um eine Haustarifvertrag. In dem Zustimmungsrechte des BR eingeräumt
wurden.
@Betriebsnorb:
Es gilt nach § 77.3 BetrVG der Tarifvorbehalt zu beachten (Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen sind Sache der TV Parteien) zwar räumt
§ 87 Abs. 1 Nr 10 BetrVG dem BR die Aufstellung von groben , Entlohnungsgrundsätzen ein. Aber ein vergleich barer Ersatz für die Wirkung eines TV ist das nicht.
i. d. R. wirkt ein TV nach bis er durch neue TV abgelöst wurde, bedeutet dann,
dass z.B. bei Neueinstellungen den ausgelaufenen TV nicht anwenden muss.
Besser wäre eine TV oder Haus TV Bindung anzustreben. Redet mit VERDI.