Liegt hier betriebliche Übung vor - für Weihnachten und Neujahr nur einen halben Tag Urlaub opfern?
Hallo,
in unserer Firma war es immer üblich, dass wir für Weihnachten und Neujahr nur einen halben Tag Urlaub opfern mussten. Das war immer selbstverständlich und wir wurden nie darauf hingewiesen, dass das eine einmalige oder freiwillige Leistung sei. Jetzt haben wir (GmbH) einen neuen Mehrheitseigner und der sagt ab diesem Jahr müssen wir einen ganzen Tag einplanen. Haben wir hier Aussicht auf Erfolg, wenn wir auf betriebliche Übung beharren?
Danke und Gruß
Community-Antworten (7)
25.06.2008 um 11:33 Uhr
Hallo, trulle Sicher beziehst du dich auf den 24. und 31. Dezember. Da diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind, oder aber in jedem Bundesland anders geregelt wird, z. B. halber Feiertag, habt ihr sehr wohl die Möglichkeit, auf betriebliche Übung zu plädieren. Wird bei uns so geregelt. In BW.
25.06.2008 um 12:50 Uhr
Hallo, ergänzend dazu kann er aber schon anmelden nach einer ergangen Kündigung der betrieblichen Übung dann im Folgejahr davon wieder abzusehen. Eine betriebliche Übung ist kein Daueranspruch.
25.06.2008 um 15:10 Uhr
Aber die Ankündigung nützt Ihm nix , wenn Ihr dieser widersprecht :-)
25.06.2008 um 15:15 Uhr
Hallo Ajos,
innerhalb welcher Frist und auf welcher Grundlage können wir dem widersprechen?
Gruß trulle
25.06.2008 um 15:19 Uhr
@TorstenXXX:
Ist das wirklich so einfach?
"Wenn der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Leistung faktisch nicht erbringt und der Arbeitnehmer dies widerspruchslos hinnimmt, geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Anspruc h wieder nach drei Jahren der Nichtzahlung erloschen ist."
Gefunden in: http://www.ra-lampe.de/BetrieblicheUebung.pdf
26.06.2008 um 10:53 Uhr
Hallo , Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen,aus denen die Mitarbeiter schließen können, ihnen sollte eine leistung oder eine Vergünstigung auf dauer gewährt erden ( BAG, Urteil vom 16.01.2002 Az:5 AZR 715/00 )
Regelmäßig heißt: Der Arbeitgeber hat in drei aufeinander folgenden Jahren diese Leistung oder Vergünstigung gewährt. Nach diesen Zeitraum haben die Arbeitnehmer einen Anspruch darauf.Der Arbeitgeber kann die betriebliche Übung nur brechen, indem er in drei aufeinmanderfolgenden Jahren die leistung ausdrücklich unter Vorbehalt stellt. gruß robbi
26.06.2008 um 22:27 Uhr
Bei uns ist es durch MTV §3 Arbeitszeit geregelt. Beide Tage freiund ein Tag Urlaub oder Std. vom Freizeitkonto.
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