Erstellt am 24.06.2008 um 19:28 Uhr von pirat
@BRMG
imho...
Entscheidend sind die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach hast Du zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten, kommt bei dir ja nicht zum tragen)einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie vertraglich vereinbart.
Zu beachten wäre da allerdings...BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen ....oder BUrlG § 7(4)
Erstellt am 24.06.2008 um 19:46 Uhr von skysurfer5
Zum BUrlG:
Es ist halt nur die Frage, ob der neue AG vom AN die Urlaubsbescheinugung der alten Firma anfordert. Denn das nicht immer der Fall. Und der AN muß dem AG nur auf dessen Verlangen hin über den bereits genommen Urlaub unterrichten.
skysurfer5
Erstellt am 24.06.2008 um 20:15 Uhr von BRMG
@skysurfer5
die person um die es sich handelt geht weiter auf die schule um den techniker zu machen.
BRMG
Erstellt am 24.06.2008 um 20:21 Uhr von skysurfer5
@BRMG
OK, damit hat sich meine vorherige Antwort erledigt. Ging nur aus dem Posting nicht hervor.
skysurfer5
Erstellt am 24.06.2008 um 20:30 Uhr von Immie
Ist denn im Tarifvertrag die Zwölftelung vereinbart?
Wenn nicht bekommt er den Ganzen Jahresurlaub.
Ist sie vereinbart aber mindesten den gesetzlichen Jahresurlaub.
Erstellt am 24.06.2008 um 20:45 Uhr von skysurfer5
Wenn euer TV 30 Tage im Jahr vorsieht, dann hat er Anspruch auf die vollen 30 Tage und nicht die gesetzlichen 24 Tage.
Bin jetzt erst einmal weg.
skysurfer5
Erstellt am 24.06.2008 um 20:52 Uhr von Immie
@skysurfer5
Das Zauberwort war "Zwölftelung"... ach ja und ein "wenn".
Erstellt am 25.06.2008 um 06:52 Uhr von Werner
Hallo BRMG,
im (E)MTV-NRW Metall ist die 12tel Regelung vorgesehen.
Im §12 Abs.2 heist es:
Im Ein- und Austrittsjahr haben Beschäftigte/Auszubildende gegen den alten und neuen Arbeitgeber/Ausbilder Anspruch auf so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie Monate bei ihm gearbeitet haben (Beschäftigungsmonate)/ausgebildet wurden (Ausbildungsmonate).
Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung/Ausbildung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat.