Schulugnsmaßnahmen für Ersatzmitglieder?
Guten Tag,
inwieweit dürfen Ersatzmitglieder Schulungsmassnahmen in Anspruch nehmen, z.B. Betriebsverfassungsgesetz I und II. Freue mich auf Antwort Danke. Vanessa
Community-Antworten (3)
24.06.2008 um 16:47 Uhr
Schulung für Ersatzmitglied des Betriebsrats
Die für die Schulung ordentlicher Betriebsratsmitglieder geltenden Grundsätze können auf nur zeitweilig nachrückende Betriebsratsmitglieder nicht uneingeschränkt übertragen werden. Die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen bei Ersatzmitgliedern ist anders zu beurteilen als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern.
Der Betriebsrat hat stets zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen sicherstellen kann. So kann es dem Betriebsrat im Einzelfall zumutbar sein, einem vorübergehend nachrückenden Ersatzmitglied erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Informationen und Erläuterungen bereits mit der Ladung oder in der Sitzung selbst zu geben. Bei vorhersehbarer Abwesenheit ordentlicher Betriebsratsmitglieder muss der Betriebsrat mit größerer Flexibilität bei der Terminierung seiner Sitzungen reagieren. Schließlich spielen beim Schulungsbedarf von Ersatzmitgliedern die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung zu Betriebsratsaufgaben eine wesentliche Rolle. Der Betriebsrat hat insoweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze eine entsprechende Prognose zu erstellen.
Beschluss des BAG vom 19.09.2001 7 ABR 32/00
24.06.2008 um 17:04 Uhr
@Vanessa Wenn in einem großen Gremium das Ersatzmitglied häufig geladen wird, macht es Sinn die Grundlagenschulung zu besuchen. Bei uns, im 7er Gremium, ist das Ersatzmitglied in ca. jeder 2. Sitzung geladen. Da sollte man die Grundlagen beherrschen. So ist auch das BAG Urteil zu interpretieren. Gruß Andi
24.06.2008 um 17:49 Uhr
Ich habe vor 3 Wochen ein Seminar "Ersatzmitglied im Betriebsrat" besucht und dort wurde auch das Thema behandelt. Es wurde gesagt, dass ein Ersatzmitglied Anspruch auf die Grundlagenschulungen hat, wenn es an ca. 50% der Betriebsratsitzungen teilnimmt. Manche Gerichte sagen sogar schon 25 - 50%.
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